Günter Krings

 

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Die Reichsunmittelbarkeit Wickraths 1488 - 1794

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Die Reichsunmittelbarkeit Wickraths 1488 – 1794*

Zur frühneuzeitlichen Verfassungs- und Landesgeschichte

eines niederrheinischen Kleinterritoriums im deutschen Reich

 

Inhaltsübersicht

1.            Einleitung                                                                                                           1

2.            Die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit                                                     3

3.                   Die Bedeutung der Reichsunmittelbarkeit im Kontext

                der Verfassungsentwicklung des deutschen Reiches                                  8

4.                   Die Reichsunmittelbarkeit und die “innere Souveränität”

                der Landesherren                                                                                                              15

5.                   Behauptung der Herrschaft gegen äußere Gefährdungen und

                innere Konflikte                                                                                                26

6.                   Der Verlust der Reichsunmittelbarkeit und der Untergang

                des Reiches                                                                                                        34

7.            Resümee                                                                                                             37

 

 

1.       Einleitung

 

Zahlreiche ländliche Gemeinden im Rheinland haben im Zuge der kommunalen Neugliederungen des letzten Jahrhunderts ihre Selbständigkeit eingebüßt. Besonders schmerzhaft wurden solche Eingemeindungen in den Gemeinden empfunden, die oft über eine lange eigenständige Verwaltungsgeschichte zurückblicken, die oftmals in Zeiten vor der Einführung der preußischen kommunalen Selbstverwaltung zurückreicht. Aber auch innerhalb der heutigen Großstädte tauchen solche Erinnerungen bei längst eingemeindeten Verwaltungseinheiten bisweilen wieder auf.

 

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* Der Verfasser hat seinen Beitrag zur Geschichte von Wickrath seinem jüngst (2001) verstorbenen Vater Friedel Krings gewidmet, der von 1969 – 1999 als CDU - Kommunalpolitiker in Wickrath bzw. 1975 fusionierte Großstadt Mönchengladbach tätig war

 

Als in der Stadt Mönchengladbach im Jahre 2000 eine Diskussion um eine Verringerung und einen Neuzuschnitt der zehn Mönchengladbacher Stadtbezirke begann, kam auch in Wickrath als einem kleineren, ländlichen Bezirk im Süden der Stadt die bange Frage nach dem Erhalt der Eigenständigkeit des seit der kommunalen Neugliederung bestehenden Stadtbezirks Wickrath auf. Wenn die Kompetenzen eines Stadtbezirks nach der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung auch eng umgrenzt sind, so war der Erhalt des Stadtbezirks auch als Reminiszenz an den alten reichsunmittelbaren Status für viele Menschen von Bedeutung. Die politisch-verfassungsrechtliche Entwicklung Wickraths stellt seit dem Ende des Mittelalters ein kontinuierlicher Abstieg dar: von der Reichsherrschaft über die Bürgergemeinde im preußischen, später nordrhein-westfälischen Landkreis Grevenbroich zu einem ländlichen Stadtbezirk in der Großstadt Mönchengladbach. Die unterste Stufe dieser “Verfassungstreppe”, die mit einer Auflösung und Eingliederung in einem größeren Bezirk beschritten worden wäre, bleibt den Wickrathern allerdings einstweilen erspart, da die Diskussion um die Neuordnung der Mönchengladbacher Stadtbezirke inzwischen ohne Gebietsänderungen beendet wurde.

 

Der Stellung Wickraths als reichsunmittelbares Territorium hat zwar bereits die ältere heimatgeschichtliche Forschung zentrale Bedeutung beigemessen.1 Die über den lokalen Bezugsrahmen hinausgehende Landesgeschichtsschreibung hat sich jedoch lange Zeit wenig mit der Entwicklung rheinischer Kleinterritorien befasst.2 Aus jüngster Zeit liegen nunmehr wissenschaftliche Arbeiten vor, die zwei Aspekte in der spezifischen Entwicklung solcher Territorien im landesgeschichtlichen Kontext analysieren. Es ist dies zum einen die Arbeit von Johannes Arndt3 über das rheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, welches seit Mitte des 17. Jahrhundert als Verbund der kleineren weltlichen Territorien im rheinisch-westfälischen, niedersächsischen Raum ein wichtiges

 


 

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Instrument ihrer reichspolitischen Interessenvertretung war. Zum anderen sind dies die “Studien zur politischen Kultur rheinischer und maasländischer Kleinterritorien (1648 – 1794)” von Helmut Gabel,4 welche die inneren Konflikte zwischen dem landesherrschaftlichen Regiment und seinen Untertanen darstellen, wenn die Betrachtung sich dabei auch nicht auf reichsständische oder reichsunmittelbare Territorien beschränkt. Beide Untersuchungen ermöglichen es, die politisch-rechtliche Entwicklung Wickraths in dem größeren Zusammenhang der Entwicklung Nordwestdeutschlands und des gesamten deutschen Reiches zu betrachten, obschon auch mit ihrer Hilfe noch kein lückenloses verfassungshistorisches Bild der Herrschaft Wickrath gezeichnet werden kann.

Diese neueren wissenschaftlichen Arbeiten und der die frühe Neuzeit (ca. 1500 bis 1800) behandelnde zweite Band der Mönchengladbacher Stadtgeschichte mit einem ausführlichen Beitrag des Herausgebers, Wolfgang Löhr, zu Wickrath5 einerseits hinreichend Anlass, die besondere Stellung Wickraths als reichsunmittelbares Territorium innerhalb des “Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation”6 zu würdigen und zu versuchen, den seinerzeitigen verfassungsrechtlichen und politischen Status zu rekonstruieren. Zwei Fragenkreise sind dabei von Interesse: Warum und unter welchen Bedingungen konnte Wickrath im Unterschied zu fast allen Nachbargemeinden diese Reichsunmittelbarkeit erlangen und behaupten? Und was bedeutet diese Position für die regierenden Herren und ihre Untertanen?

 

2.                                   Die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit und

ihre Vorgeschichte

 

Die Vorgeschichte der Reichsunmittelbarkeit

 

Die Geschichte Wickraths wurde seit dem Mittelalter durch den jeweiligen adligen Herren bzw. die adlige Familie bestimmt, die im Besitz der Burg waren und über

 

Rechtstitel verfügten, aufgrund derer die Bauern Wickraths und der zur Herrschaft gehörenden Dörfer ihnen zu Abgaben und Frondiensten verpflichtet waren. Das System der Herrschaftsausübung war überall am Niederrhein und im Rheinland im Prinzip gleich: den Herren über ein kleineres oder größeres Gebiet oder über das sprichwörtliche “halbe Dorf” ging es weniger um politische Machtausübung, als um die Sicherung ihres Einkommens.

 

Zur Herrschaft Wickrath gehörten bereits im 12. Jahrhundert neben dem Hauptort die Dörfer Wickrathberg, Beckrath, Herrath und Wickrathhahn sowie Teile von Buchholz, Hockstein, Mennrath und Wetschewell.7 Neben diesem zusammenhängenden Gebiet verfügten die damaligen Herren, die Grafen von Hochstaden - Wickrath, über Vogteirechte über das Prämonstratenserstift Hamborn bei Duisburg sowie über weiteren Streubesitz. Der aus einer Seitenlinie dieser bedeutenden rheinischen Grafenfamilie stammende Konrad von Hochstaden wurde 1238 Kölner Erzbischof. Der Rang der Familie Hochstaden mag dazu beigetragen haben, dass erst ein Jahr nach ihrem aussterben in der männlichen Linie im Jahre 1309 ein Lehensverhältnis für einen Teil der Herrschaft Wickrath beurkundet ist. Von 1310 bis zum Ende des 15. Jahrhunderts standen die wechselnden Herren von Wickrath in Lehensbeziehungen zu den Herzögen von Geldern. Zunächst betraf dies nur die Burg Wickrath; ab 1338 stellte dann die gesamte Herrschaft keinen Eigenbesitz mehr dar, sondern wurde aus geldrischer Hand als Lehen empfangen.8 Die Wickrather Herren, die in dieser Zeit nicht mehr dem Grafenstand angehörten, konnten zwar auch als Vasallen (Lehensnehmer) der geldrischen Grafen Einkünfte aus der Herrschaft ziehen, waren dafür aber dem Lehensherren zu Dienst und Treue verpflichtet. Ohne den Schutz eines solchen Lehensherren konnten nur wenige Herrschaften im Mittelalter bestehen. Wie im Falle Wickraths waren es zumeist mächtigere Nachbarterritorien, die in der Lage waren, diesen (militärischen) Schutz zu gewähren und dabei zugleich ihre eigene territoriale Machtbasis zu vergrößern.9

 


 

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Den Aufstieg von zumeist kleineren Grafschaften zu relativ ausgedehnten Herzogtümern im Wege einer Überwindung des “Personenverbandsstaates”10 und einer Territorialisierung der Lehnsrechte11 schafften in unserer linksrheinischen Gegend v.a. die Herzogtümer Jülich-Berg und Geldern; dritter Machtfaktor war das Kurfürstentum der Kölner Erzbischöfe.

 

Begünstigung einer Reichsunmittelbarkeit im Drei-Mächte-Dreieck

 

Es ist wohl kein Zufall, dass dort, wo diese Herrschaftsbereiche aneinander stießen, in der Neuzeit (also ab dem 16. Jahrhundert) drei kleinere Herrschaften einen besonderen reichsunmittelbaren Status ohne rechtliche Anbindung an eines der drei Großterritorien (wieder) erlangen bzw. behaupten konnten. Es handelt sich dabei um die seit 1700 aus dem geldrischen Lehensverband entlassene Herrschaft Myllendonk (heute Teil der Stadt Korschenbroich), um die seither reichsfreie Herrschaft Dyck12 (heute im wesentlichen Teil der Gemeinde Jüchen sowie – mit dem Dorf Schelsen – Teil der Stadt Mönchengladbach) sowie um Wickrath mit Schwanenberg (heute Teile von Mönchengladbach bzw. Erkelenz) Für die Herrschaft Wickrath und die mit ihr wohl bereits seit geldrischer Zeit verbundene Herrschaft Schwanenberg13 ist die Entlassung aus der Lehensabhängigkeit von Geldern und die direkte Unterstellung unter das Deutsche Reich verknüpft mit dem Habsburger Erzherzog Maximilian, dem späteren König und Kaiser Maximilian I., und seinem Rat Heinrich von Hompesch. Maximilian, einziger Sohn des – von den Chronisten meist als etwas schlafmützig beschriebenen – Kaiser Friedrich III., hatte 1477 Maria von Burgund geheiratet. Aufgrund dieser Ehe rechnete er sich berechtigterweise Chancen auf das reiche niederländische Erbe ihres im gleichen Jahr gestorbenen Vaters, des Herzogs Karl des Kühnen von Burgund, aus. Dieses Erbe wurde ihm jedoch nicht nur von dem zentralen Gegenspieler des deutschen Kaiserhauses, dem französischen König Ludwig XI., streitig gemacht, sondern auch von den nach Unabhängigkeit und Loslösung vom Reich strebenden

 

Niederländern.14 Als Maria von Burgund 1482 bei einem Reitunfall stirbt, bemächtigen sie sich des vierjährigen Sohnes Philipp und bringen 1488 gar für kurze Zeit Maximilian in ihre Gewalt.

Zu dem niederländischen Besitz des Hauses Burgund zählte in dieser Zeit (seit 1472) auch das Herzogtum Geldern.15 Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu Geldern war Wickrath damit Teil eines zwischen Maximilian, den Franzosen und den niederländischen Ständen umstrittenen und umkämpften Territoriums. Welche genaue Rolle Evert Vogt zu Bell, der damalige Herr zu Wickrath, in diesem Konflikt gespielt hat, lässt sich aus den vorhandenen Quellen nicht mit Bestimmtheit sagen. Als Lehensmann Gelderns stand er aber offenbar im Lager der Niederländer und fügte Maximilian – nach dessen eigener Aussage – in den “Niederländischen Unruhen” durch “Brand, Rauben, Totschlagen und anders inwendig und auswendig Schaden”16 zu. Die Reaktion Maximilians ließ nicht lange auf sich warten: Im Jahre 1482 eroberte er das Schloß und den Ort Wickrath.

 

Das Auftreten Heinrich von Hompeschs

 

Die so gewonnene Burg und Herrschaft übergab er drei Jahre später nebst den dazu gehörenden Rechten an Heinrich von Hompesch, der aus rheinischem Adel stammte und im Herzogtum Jülich nicht nur begütert war, sondern auch als Erbhofmeister und Marschall zwei der höchsten erblichen Staatsämter innehatte.17 Der Herzog von Jülich-Berg stand in den niederländischen Auseinandersetzungen auf der Seite Maximilians. Für ihn mag hierbei nicht zuletzt die Hoffnung eine Rolle gespielt haben, den eigenen Machtbereich um das Herzogtum Geldern oder zumindest um Obergeldern, den räumlich isolierten, südlichen Teil des Herzogtums, zu erweitern.18 Der Gedanke, einen hohen Bediensteten seines Verbündeten als Herrn von Wickrath einzusetzen, lag für Maximilian also nicht fern. Ausschlaggebend war indes die geschickte Vorgehensweise Heinrich von Hompeschs selbst..

 


 

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Aus ererbten und erworbenen Mitteln lieh er dem aufgrund seiner Kriegsanstrengungen unter notorischem Geldmangel leidenden Erzherzog 6000 Goldgulden.19 Dies entsprach seinerzeit etwa dem zweihundertfachen Jahreseinkommen eines Handwerkers im Herzogtum Jülich und dürfte somit nach heutiger (DM) Kaufkraft einem zweistelligen Millionenbetrag gleichkommen. Gerade weil Heinrich von Hompesch damit rechnen konnte, dass Maximilian nicht in der Lage sein würde, diesen Betrag zurückzuzahlen, zumal er und sein Vater noch mit ganz anderen Summen bei den Augsburger Fuggern in der Kreide standen, erwies sich der Kredit als eine kluge Investition. Führte er doch nicht nur dazu, dass Maximilian Heinrich nunmehr als einen “Rat und Freund” titulierte, sondern Maximilian zahlte die 6000 Goldgulden schließlich mit der Übereignung von Wickrath ab.20

 

Die – mit einer weiteren Zahlung Hompeschs verknüpfte21 – Belehnung Heinrichs mit Wickrath durch Kaiser Friedrich III.22 war im Jahre 1488 dann vordergründig nur noch eine Formsache, welche die durch den Sohn geschaffene Besitz- und Machtsituation reichsrechtlich besiegelte. Dennoch handelt es sich hier um das verfassungsrechtlich entscheidende Datum für die weitere Entwicklung der Herrschaft Wickrath. In Anknüpfung an den früheren Rechtsstatus Wickraths in vor-geldrischer Zeit23 nutzte der Kaiser den Krieg um Geldern und die Niederlage des geldrischen Vasallen Evert, um die Lehensbande, die fast zwei Jahrhunderte lang Wickrath mit Geldern verknüpft hatten, zu trennen. Die Belehnung Heinrichs erfolgte mit der ausdrücklichen Maßgabe, dass er Schloß und Herrschaft Wickrath nur unmittelbar vom Kaiser und dessen Nachfolgern zu Lehen empfangen sollte.24 Diese unmittelbare Beziehung zum deutschen Kaiser und damit zum deutschen Reich sollte über drei Jahrhunderte Bestand haben.

 

 

3.            Die Bedeutung der Reichsunmittelbarkeit im

Kontext der Verfassungsentwicklung des

deutschen Reiches

3

Die politische Geschichte der mindermächtigen Stände ist aufgrund ihrer nur eingeschränkten Unabhängigkeit stets zugleich eine Geschichte von “Kaiser und Reich”. Viel stärker als ihre fürstlichen Nachbarn und Gegenspieler blieben sie i.d.R. auf den kaiserlichen Schutz angewiesen.25 Dabei waren sie zwar für sich genommen machtpolitisch unbedeutend, bildeten aber – gemeinsam mit den Reichsstädten – mit ihren das ganze Reich durchziehenden Herrschaftsgebieten den “Mörtel des Reiches zwischen den Quadern der größeren Stände”, hier besaß der Kaiser einen festen Rückhalt.26

 

Die Frage nach der Reichsstandschaft

 

Betrachtet man die Rechtsstellung der Herrschaft Wickraths, welche auch zum Ende des deutschen Reiches nicht mehr als 2000 Untertanen umfaßte27, so stand sie von nun an in der gleichen unmittelbaren Rechtsbeziehungen zum deutschen Reich wie die ungleich größeren Territorien der Kurfürsten und Reichsfürsten. Seine Sonderstellung verdeutlicht ein Blick in die unmittelbare Nachbarschaft: Im 16. Jahrhundert gehörten Gladbach, Rheydt28, (Rhein-)Dahlen und auch Wanlo zum Herzogtum Jülich, Odenkirchen zum Kurfürstentum Köln sowie Erkelenz zum Herzogtum Geldern. Im Umkreis von 30 km befanden sich einzig die Herrschaften Myllendonk und Dyck in einer ebensolchen Position. Den formalen Rechtsstatus dieser kleinen Herrschaften kann man heute mit dem eines Bundeslandes innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vergleichen. Der zentrale Unterschied zu der überschaubaren und klar geregelten Föderalstruktur der Bundesrepublik mit ihren 16 Ländern besteht aber darin, dass sich das alte Reich Anfang des 16. Jahrhunderts in 383 “leistungspflichtige Reichsstände”29 gliederte, zu denen noch etwa 1500 bis 1700 reichsritterschaftliche Zwergterritorien fast ausschließlich im

 


 

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Südwesten des Reiches, kamen.30 Von den letzteren befanden sicht oftmals mehrere in der Hand derselben Familie.31 Anders als die Reichsstände verfügten diese Familien des niederen Adels, die sich in die drei Ritterkreise franken, Schwaben und Rhein zusammenschlossen, weder über ein direktes noch über ein indirektes Stimmrecht auf dem Reichstag und konnten somit nicht an der Reichspolitik partizipieren.32 Im Unterschied zu den übrigen Angehörigen des niederen Adels waren sie aber eben nicht landsässig, sondern verteidigten ihre Unabhängigkeit gegen die ihnen jeweils benachbarten Territorialstaaten innerhalb des Reiches.

 

Auch unter den Reichsständen, deren Gesamtzahl sich von annähernd 400 zum Beginn der Neuzeit auf knapp 300 zum Ende des Reiches verringerte, waren eine ganze Anzahl von kleineren Territorien. Nicht nur die Mehrzahl der Reichsstädte und der Reichsprälaturen, sondern auch der Machtbereich vieler weltlicher Adliger umfasste nur wenige Tausend Einwohner. Auf dem Reichstag waren die drei Gruppen der Städte, Prälaten und Reichsgrafen nur durch je zwei Delegierte (“Kuriatstimmen”) vertreten; eine eigene “Virilstimme” besaßen nur die Fürsten.

 

Für Wickrath stellt sich in diesem Kontext die Frage, ob seine Herren der reichsständischen Gruppe der Reichsgrafen angehörten oder als bloße Reichsritter zu gelten haben. Die Beantwortung dieser Frage wird dadurch verkompliziert, dass die Reichsstandschaft zwar die Innehabung eines reichsunmittelbaren Lehens voraussetzt, letztlich aber dem adeligen Lehensnehmer als Person zusteht.33 Der persönliche Status des Landsherren und der territorialen Status der Herrschaft standen so in enger Wechselbeziehung : Heinrich von Hompesch und die ihm nachfolgende Familie Quadt, die schon 1502 nach seinem Tode durch Erbfolge in den Besitz von Wickrath kam,34 werden in Urkunden nur als Herren, nicht jedoch als Reichsgrafen bezeichnet. Das Geschlecht der Quadt - Wickrath wird auch zunächst dem rheinischen Ritterkreis und – noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts – dem Kanton Rhön – Werra im fränkischen Ritterkreis zugeordnet.35 Erst 1620 erfolgte die förmliche Standeserhebung

 

der von Quadt zu Reichsfreiherrn.36 Dabei handelt es sich um einen Titel, der im deutschen Reich üblicherweise die Angehörigen der Reichsritterschaft bezeichnet.37 Fast ein weiteres Jahrhundert später erkaufte sich Wilhelm Otto Friedrich von Quadt 1752 schließlich die Erhebung zum Reichsgrafen38 und wandte dafür an Gebühren und Bestechungsgelder Summen auf, welche seine landesherrlichen Jahreseinkünfte wohl nicht unerheblich überschritten.39

Die Annahme der Mitgliedschaft in einer reichsritterlichen Organisation für eine Zeit, in der die Quadts bereits den Reichsgrafenstand erreicht hatten, deutet bereits die Schwierigkeiten einer definitiven Zuordnung an. Zumindest für die politische Formierungsphase der Reichsritter war auch für Reichsgrafen eine gleichzeitige Zuordnung zur Reichsritterschaft nicht ausgeschlossen.40 Hinzu kommt, dass der unterhalb der Reichsfürsten rangierende weltliche reichsständische Adel eher aus Gründen der begrifflichen Fassbarkeit unter der Bezeichnung “Reichsgrafen” zusammengefasst wird. In Wirklichkeit handelt es sich hier um “Grafen und Herren” die nicht alle aufgrund eines kaiserlichen Diploms titularisch in den Reichsgrafenstand aufgestiegen waren.41 So werden die Herren von Quadt - Wickrath in einer aus dem 17. Jahrhundert stammenden Liste unter den Gründungsmitgliedern des niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafenkollegiums aufgeführt.42 Dieser regionale Interessenverband erhielt zwar bereits 1653 eine Reichstagsstimme, konstituierte sich aber förmlich erst im letzten Jahrzehnt des Jahrhunderts. Quellenmäßig gesichert ist die Mitgliedschaft der Quadt im niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafenkollegium jedenfalls ab dem Jahre 1704 und mithin fünf Jahrzehnte vor dem förmlichen Aufstieg in den Reichsgrafenstand.43 Aus dieser unübersichtlichen Quellen- und Literaturlage kann man immerhin festhalten, dass die Herrschaft über das reichsunmittelbare Territorium Wickrath den Reichsfreiherren und späteren Reichsgrafen von Quadt - Wickrath zumindest für das letzte Jahrhundert des Heiligen  Römischen Reiches Deutscher Nationen (wahrscheinlich aber schon einige Jahre früher) dazu verhalf, die Reichsritterschaft hinter sich zu lassen und als Angehörige der Gruppe der “Reichsgrafen” Reichsstandschaft zu erlangen.44


 

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Die Reichstagsanbindung über das Reichsgrafenkollegium

 

Diese Eigenschaft machte die Familie Quadt indes keineswegs zu aktiven Mitgestaltern der Reichspolitik. Wie bereits angeführt, besaßen die Quadt auch als Reichsgrafen keinen Zutritt zu den Reichstagen, die zunächst an wechselnden Orten und seit 1663 als “Immerwährender Reichstag” in Regensburg tagte. Hier wurden die zentralen Angelegenheiten des Reiches beraten und insbesondere die Reichsgesetze beschlossen, welche zunächst als Reichsabschied, später in der Form eines kaiserlichen Patents verkündet wurden.45 Der Reichstag tagte nicht im Plenum, sondern in getrennten Kollegien, dem achtköpfigen Kurfürstenrat, dem Fürstenrat mit zunächst 160 und gegen Ende des Reiches 100 weltlichen und geistlichen Fürsten (insbes. Herzöge, Fürsten und Bischöfen) sowie dem – allerdings nicht mit den anderen Kollegien voll gleichberechtigten – Rat der 61 (später 51) Reichsstädte.46 Zumindest die beiden erstgenannten Kollegien mussten jedes für sich zu einem Mehrheitsbeschluss finden ehe ein Gesetzentwurf dem Kaiser zur Zustimmung unterbreitet werden konnte. Bis zum Ende des Reiches wandelte sich der Reichstag allmählich zu einem Gesandtenkongress, bei dem die Mehrfachmandatierung eines Gesandten an der Tagesordnung war, so dass man zuletzt von einem Kreis von nurmehr etwa 20 bis 30 – untereinander gut bekannten – Personen ausgehen muss, welche die Angelegenheiten des Reiches verhandelten und die kaiserliche Reichspolitik mitbestimmten.47

Wie die Reichsstädte und die minderen geistlichen Würdenträger, die sog. Reichsprälaten (insbes. Äbte und Äbtissinnen), besaßen die Reichsgrafen zunächst nur zwei gemeinsame Stimmen. Nachdem an den Beratungen des Wormser Reichstages von 1495, der für die Reichsstruktur der Neuzeit entscheidende Weichen stellte und auch die Unterscheidung zwischen Reichsrittern und den reichsständischen Reichsgrafen i.w.S. verankerte, nur zwei Reichsgrafen teilgenommen hatte, setzte sich gewohnheitsrechtlich durch, dass lediglich die Grafenvereine der Wetterau und Schwabens je eine Kuriatstimme innerhalb des Fürstenrates erhielten.48

 

Reichsgrafen aus anderen Regionen mussten sich zu einer dieser “Grafenbänke” halten, wollten sie wenigstens mittelbar auf dem Reichstag vertreten sein.49 Ob diesen Weg auch die Herren von Quadt - Wickrath eingeschlagen haben ist nicht bekannt, angesichts der geringen Bedeutung ihres Territoriums und der geographischen Schwerpunkte der Grafenvereine in Süddeutschland bzw. Hessen aber unwahrscheinlich.

Auf dem Reichstag von 1641 erreichten zunächst die kleine Gruppe der fränkischen und 1653 auch die rheinisch-westfälischen50 Grafen die Zuteilung einer Kuriatstimme, so dass sich die Anzahl der reichsgräflichen Stimmen auf vier verdoppelte. Gegenüber den über 100 Virilstimmen der Reichsfürsten verblieb sie freilich immer noch in einer krassen Minderheitensituation im Fürstenrat.

Erst der Gewinn dieser Kuriatstimme auf dem Reichstag gab den Anlass zur Gründung des niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafenkollegiums.51 Die Grafen schienen es aber nicht eilig mit der Nutzung ihres frisch erworbenen Rechtes zu haben, denn erst 1698 konstituierte sich das Grafenkollegium durch die Wahl der Direktoren Friedrich Adolf zur Lippe (evangelisch) und Salentin Ernst von Manderscheid (katholisch).52

Die Grafen von Quadt haben zwar schon 1704 an den Beratungen des niederrheinisch-westfälischen Grafentages durch einen Gesandten teilgenommen, zeigten in der Folge jedoch nur mäßiges Interesse an der Kollegialpolitik und beteiligten sich nur sporadisch an der Arbeit des Kollegiums, so dass man 1772 Verhandlungen über den “Wiederbeitritt” mit dem Kollegium aufnehmen musste, womit in der Sache die erneute aktive Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gemeint war.53 Diese Rückkehr zur aktiven Mitwirkung war deshalb nicht einfach, weil sie die Nachzahlung der Mitgliedsbeiträge erforderte, deren Zahlung das Haus Quadt - Wickrath offenbar für mehrere Jahre ganz eingestellt hatte.54 Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium wurde nach einer “Hochphase” vor wenigen Jahrzehnten ab 1731 von konfessionellen Gegensätzen in seiner Arbeit gehemmt.55 Ab Mitte des Jahrhunderts wurde es aus diesem Grunde weitgehend Handlungsunfähig, so dass ein “Engerer Korrespondenzverein” der


 

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protestantischen Mitglieder gegründet wurde. Erst jetzt erstarkt das Quadtsche Interesse an der Standespolitik wieder. Für den Eintritt in diesen exklusiveren Zirkel, in dem ursprünglich nur die altgräflichen Häuser Aufnahme finden,56 wurde der 1752 erworbene Reichsgrafentitel unabdingbar.

 

Die Kreismitgliedschaft

 

Neben der Mitwirkung im Reichsgrafenkollegium hatte das regierende Haus der Herrschaft Wickrath Zutritt zu den Beratungen der Kreistage des niederrheinisch-westfälischen Reichskreises. Im Rahmen der von Kaiser Maximilian I. vorangetriebenen Kreiseinteilung des Reiches wurde der niederrheinisch-westfälische Reichskreis 1512 auf dem Reichstag in Köln neben neun weiteren Kreisen konstituiert.57 Zu dem anfänglichen Recht der Beisitzerwahl zum Reichskammergericht tragen in der Folgezeit Zuständigkeiten für die Landesverteidigung (Aufstellung eines Kreisheeres), für die Landesfriedenssicherung, für die Erhebung bestimmter Reichssteuern und für das Münzwesen hinzu.58 Anders als im Reichstag besaßen im Kreistag, dem wichtigsten Beschlussorgan der Reichskreise, alle reichsunmittelbaren Territorien mit Reichsstandschaft gleiches Stimmrecht (Virilstimmen).59 Kreisstandschaft besaßen die Reichsfreiherren von Quadt mit ihrer Wickrather Herrschaft seit 1682.60 Aber auch in diesem Gremium waren die Einflussmöglichkeiten eines Freiherren über ein Territorium der Größe Wickraths beschränkt; unter den insgesamt 50 Mitglieder des Reichskreises gehörte Wickrath zu den 11 kleinsten, die jeweils weniger als 0,2 % zur Kreismatrikel, der Umlagefinanzierung der Kreisausgaben, beitrugen.61 Eine aktive Kreistagspolitik ließ dies schwerlich zu. Von Bedeutung war die Mitgliedschaft hingegen zur politisch-rechtlichen Absicherung der Reichsunmittelbarkeit und zur Abwehr von Ansprüchen benachbarter Staaten.62

 

Weitere überregionale Betätigungsfelder der Herren von Wickrath

 

Bedeutender für die Freiherren und nachmaligen Grafen Quadt wurde daher der rang- und statusbildende Aspekt der Reichsstandschaft. Die Reichsstandschaft konnte der Familie Quadt und v.a. ihren regierenden Herren zu einer schärferen sozialen und protokollarischen Abgrenzung gegen den landsässigen und reichsritterschaftlichen niederen Adel dienen.63

Aufgrund ihrer unmittelbaren Beziehung zu Kaiser und Reich hatte die Gruppe der Reichsgrafen ferner einen prinzipiell einfacheren Zugang zu kaiserlichen Hofämtern und fungierten vielfach als Minister, hohe Verwaltungsbeamte oder Diplomaten.64 Zwar konnten die Quadts nicht an die Beziehung Hompeschs zu Kaiser Maximilian I. anknüpfen und standen – nicht zuletzt wegen ihrer reformierten Konfession65 – nicht in kaiserlichen Diensten, jedoch kam den Mitgliedern des Reichsgrafenkollegiums auch bei ihrer “(haupt-)beruflichen” Tätigkeit für verschiedene Reichsfürsten und ausländische Potentaten das Prestige der Reichsstandschaft zustatten. Nachdem Heinrich von Hompesch in den Diensten der Herzöge von Jülich gestanden hatte, bekleideten die regierenden Herren von Wickrath seit dem 17. Jahrhundert über mehrere Generationen in den vereinigten Niederlanden das Amt des Erbdrosten und Erbhofmeisters von Geldern und Zütphen.66

Angehörige der Haupt- und der Seitenlinien67 der Familie Quadt dienten im 17. Und 18. Jahrhundert überdies als Offiziere – bis hin zum Rang eines Generalmajors – in den Niederlanden und in Rußland.68 Die Familie stellte ferner eine Reihe hoher Offiziere und Beamte in der Armee bzw. im Verwaltungsdienst Brandenburg-Preußens.69 Mit ihren Dienstherren Brandenburg-Preußen und den Vereinigten Niederlanden suchten die Reichsfreiherren bzw. –grafen von Quadt mithin die Anlehnung an die beiden großen protestantischen Schutzmächte.

 

 


 

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Die Reichsunmittelbarkeit ihres Wickrather Territoriums und die mit ihm schließlich erlangte Kreis- und Reichsstandschaft schlossen den gleichzeitigen Besitz von Unterherrschaften, die von Reichsfürsten zu Lehen empfangen wurden, nicht aus. So hatten die Grafen von Quadt etwa zum Ende ihrer Wickrather Regierungszeit die zu Brandenburg-Preußen gehörende Herrschaft Wolffern käuflich als Lehen erworben. Ferner waren sie durch Erbfolge in den Besitz der zur niederländischen Provinz Gelderland gehörenden Herrschaft Loenen gekommen.70 Trotz ihres rechtlich minderen befand sich der Lebens- und Herrschaftsmittelpunkt der Quadts wenigstens zeitweise in diesen Gebieten und nicht in Wickrath. Wickrath blieb indes die einzige Konstante unter den ansonsten wechselnden Besitzungen der Quadtschen Hauptlinie.

 

3.                   Die Reichsunmittelbarkeit und die “innere

                               Souveränität der Landesherren

 

Die Landesherrschaft entwickelte sich in den Herrschaftsgebieten der Kronvasallen aus dem Lehensrecht und den grundherrlichen Rechten des Mittelalters heraus. Ihnen gelang es die Fülle ursprünglich kaiserlicher Hoheitsrechte und Regalien für ein mehr oder minder geschlossenes Territorium an sich zu ziehen und ihre Belehnungsrechte zu einem selbständigen Herrschaftsgefüge zu verdichten Die Ausgestaltung einer Landesherrschaft gelang auch in vielen kleineren Territorien des Reiches.71 Notwendige, wenn auch nicht hinreichende Voraussetzung der Gewinnung landsherrlicher Rechte war in jedem Falle die Reichsunmittelbarkeit eines Territoriums. Die landesherrlichen Rechte stellen somit einen wesentlichen Ausfluss und eine Folge der 1488 erlangten Reichsunmittelbarkeit dar.

 

Landesherrliche Rechte

 

Was waren nun die landesherrlichen Rechte, die ein Freiherr oder Graf in Wickrath und den zugehörigen Dörfern ausüben durfte? Das deutsche Reich galt bereits in der Betrachtung der zeitgenössischen Staatsrechtswissenschaft als “zusammengesetzter Staat”, bei dem der Vielzahl reichsunmittelbarer Regenten “Landeshoheit” zustand.72 Da Ursprung der Landeshoheit hiernach die vom Kaiser verliehenen Statthalterrechte waren, bestimmte sich auch der Inhalt dieser Landeshoheit primär nach den Rechten der Landesherren, “welche sie vormals als kaiserliche Staathalter (sic!) hatten”73. Für Wickrath ist der Rückgriff auf einen – tatsächlichen oder fiktiven Zeitpunkt – kaiserlicher “Staat-“ oder “Statthalterschaft” nicht erforderlich, da die Wiederbegründung des reichsunmittelbaren Status unmittelbar durch Kaiser Friedrich III. auf Betreiben seines Nachfolgers Maximilian I. erfolgte. Die Belehnungsurkunde des Jahres 1488 zählt die landesherrlichen Rechte nicht auf. Aufgrund der in ihr betonten Trennung von Geldern und der Reichsunmittelbarkeit kann man folgern, dass die Herren von Wickrath hinfort die Summe der Rechte ausüben sollten, die bisher die Herzöge von Geldern und der jeweilige Wickrather Lehensmann Gelderns innehatten.

 

Auf die schon im 12. Jahrhundert zur Wickrather Hemisphäre gerechneten Honnschaften konnte sich im wesentlichen auch die rechtlich verdichtete und räumlich klarer abgegrenzte Landeshoheit der frühen Neuzeit erstrecken.74 Die Herrschaft Schwanenberg mit dem Hauptort und den Siedlungen Lentholt, Genhof und einem Teil von Genfeld75 blieb – mit einer Unterbrechung76 – ein “inkorporierter” Teil der Herrschaft Wickrath77 und teilte offenbar deren Reichsunmittelbarkeit. Für Heinrich von Hompesch und sodann für die von 1502 bis 1794 regierende Familie von Quadt war dieses Herrschaftsgebiet nicht in erster Linie aus politischen Gründen von Interesse, sondern als Quelle von Einkünften.

 

Zu Beginn ihrer Regentschaft war die Ablösung des Villikationssystems mit seiner Fronhofwirtschaft im Westen Deutschlands längst abgeschlossen.78 Die Mehrzahl der

 


 

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Bauern hatte die Leibeigenschaft überwunden und wirtschaftete daher – bei unterschiedlichen Eigentums- und Besitzverhältnissen an dem beackerten Land- für sich. Zwar waren nicht alle Frondienste beseitigt, jedoch waren die Abgaben der Untertanen nun von ökonomisch höherem Wert für die Landesherren. Als Kehrseite der Reichsunmittelbarkeit hatte der Landesherr aus den Abgaben auch die von allen Reichsständen zu entrichtenden Reichs- und Kreissteuern zu bestreiten.79

 

Die Untertanen hatten an den Landesherren v.a. den sog. “Schatz” als Gemeinde- bzw. Landessteuer zu zahlen. Diese wurde vom Ackerland entrichtet; einige Ackerstücke waren hiervon allerdings befreit.80 Neben dieser Grundsteuer besteuerte ein jährlicher Zehnte den (land-)wirtschaftlichen Ertrag der Untertanen; dieser Zehnte wurde in Wickrath auch im 18. Jahrhundert noch vorwiegend in Naturalien wie Getreide, Butter, Eier, Speck o.ä. entrichtet.81 Das Recht auf den Zehnt hatte Heinrich von Hompesch allerdings teilweise auf das von ihm und seiner Frau Sophia 1491 gegründete Kreuzbrüderkloster in Wickrath übertragen; fortan erhoben Landesherr und Kloster den Zehnten im jährlichen Wechsel.82 Neben diesen allgemeinen Abgaben wurden weitere besondere Steuern und Gebühren erhoben mit den noch in persona zu leistenden Fuhrdiensten und Wachdiensten auf dem Schloss firmieren sie vielfach unter dem Begriff der “Gerechtigkeiten”.83

 

In einer kleinen Herrschaft wie Wickrath hatte aber zwangsläufig der Eigenbesitz des Landesherren eine vergleichsweise höhere Bedeutung als in größeren Territorien, in denen der Landesherr zu einer effizienten Verwaltung und Bewirtschaftung größerer eigener Ländereien nicht in der Lage war und diese daher auf Amtmänner oder Eigen- bzw. Unterherren übertrug. In Abgrenzung zu den landesherrlichen (Abgaben-)Rechten der Quadts wurde dieser Eigenbesitz als zum Schloss gehörig verstanden. Zu diesem Eigenbesitz gehörten in der Herrschaft Wickrath nach einer Aufstellung aus dem Jahre

 

1725 das Schlossareal selbst, der Grund und Boden des “Fleckens” Wickraths, zahlreiche Wiesen und Weiher, vier Mühlen (Getreide-, Öl-, Papiermühlen), der Wickrather Wald, vier Höfe (in Wickrathberg, Beckrath, Wickrathhahn und Herrath) sowie insgesamt ca. 680 Morgen Ackerland.84 Höfe und landwirtschaftliches Nutzland wurden z.T. wohl durch herrschaftliche Bedienstete bewirtschaftet, überwiegend aber an Bauern verpachtet. Die aus diesem Eigengut erzielten Einkünfte waren nicht Ausfluss der Landeshoheit, aber unabdingbar zu deren ökonomischer Absicherung.

 

Ein wesentliches Element der Landeshoheit war hingegen die Gerichtshoheit der Wickrather Obrigkeit; diese war prinzipiell nicht begrenzt und umfasste z.B. in Strafsachen auch der Ausspruch und die Verhängung der Todesstrafe.85 Die Landesherren waren Herren der Gerichte, setzten damit aber nicht unbedingt auch die rechtlichen Maßstäbe für die gerichtlichen Entscheidungen. Diese folgten zumeist gewohnheitsrechtlichen, lokal oder regional geprägten Regeln. In Wickrath verhandelten und entschieden die vom Landesherrn berufenen Richter und Schöffen auf der Grundlage Jülicher Rechts sowie örtlicher Weistümer.86 Eine Appellation an den Landesherren war möglich.87 Das Gericht, das Geldbußen und –strafen verhängte, aber auch gebührenpflichtige administrative Aufgaben etwa bei der Beurkundung von Kaufverträgen versah,88 war ebenfalls in erster Linie als Einkommensquelle für die Territorialherren bedeutend.89 Neben diesem Schöffengericht bestand das Wickrather Vogt-, Land- oder Herrengeding als zweites Gericht. Aus heutiger Sicht trug es zum einen die Züge eines Verwaltungsgerichts, das den Grenzverlauf regelmäßig überprüfte und auf dem die Untertanen Beschwerden vorbringen konnten, beispielsweise hinsichtlich des Zustandes der Wege, der Korrektheit von Gewichten und Maßen, aber auch in bezug auf andere Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse wie etwa die zeitliche Begrenzung des Bierausschanks.90 Zum anderen war dieser Spruchkörper dessen Verfahren offenbar formloser als dasjenige des Schöffengerichts war, mit Angelegenheiten befasst, die den

 


 

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inneren Frieden der Herrschaft störten.91 Hierzu zählten Beleidigungen, Tätlichkeiten, Ehebruch, “Hurerei” und Diebstahl. Spätestens im 17. Jahrhundert verschwand dieses separate Gericht jedoch aus dem Rechtsleben Wickraths.92

Ein wesentliches Attribut der Reichsunmittelbarkeit war der Rechtsmittelweg gegen Urteile, die in der Herrschaft Wickrath gefällt wurden: Gegen das Urteil des Schöffengerichts und gegebenenfalls die Appellationsentscheidung des Landesherren war eine (weitere) Appellation nur an das Reichskammergericht möglich. Ja dieser Umstand wurde den geldrischen Ansprüchen gerade als ein zentrales Argument zum Beweis der Reichsunmittelbarkeit entgegengestellt.93 Auch Streitigkeiten der Wickrather mit ihrer Obrigkeit, konnten nicht an Gerichten eines regionalen Fürsten wie Geldern oder Jülich ausgetragen, sondern mussten beim Reichskammergericht oder beim Reichshofrat geführt werden.

 

Die Reformation

 

Ein weiteres zentrales Recht des Landesherren war seit dem Augsburger Religionsfrieden 1555 das “ius reformandi”, das es ihm gestattete, die Konfession seines Landes und damit seiner Untertanen zu bestimmen.94 Dieses Recht der Konfessionswahl bestand jedoch nur zwischen dem römisch-katholischen und dem lutherischen Bekenntnis. Das sich am Niederrhein durchsetzende reformierte Bekenntnis, das insbesondre von den Lehren des Genfer Reformators Johannes Calvin geprägt wurde, war damit ausgeschlossen.95 Mit dem Erwerb des Herzogtums Kleve und der Grafschaft Mark nach dem Jülich-Klevischen-Erbfolgekrieg hatte sich 1614 mit der erstarkende deutschen Großmacht Brandenburg-Preußen aber eine reformierte Kraft etabliert96, so dass die wenigen reformierten Reichsstände im Rheinland seitdem für die von ihnen getroffene Reformationsentscheidung für ihr Territorium zumindest de facto einen gewissen Schutz genossen. Im Westfälischen Frieden von 1648 wird schließlich anerkannt, dass der Religionsfrieden auch für die Kalvinisten gelten soll.97

 

Eine klare Abgrenzung zwischen den beiden evangelischen Bekenntnissen ist für den Niederrhein und auch für Wickrath bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts hinein nicht möglich.98 Der Übergang vom Katholizismus vollzog sich in den Gemeinden allmählich und stand sicherlich unter dem Einfluss der lutherischen Lehren, ließ zunächst aber noch keinen bestimmten konfessionellen Charakter erkennen. Es wäre wohl verfehlt, sich diesen Übergang als Folge einer landesherrlichen Anordnung vorzustellen. Der seit 1517 in Wickrath regierende Johann von Quadt wirkte in erster Linie als Beschützer und Förderer einer in seinem Volk aufkommenden Reformationsbewegung, die getragen war von religiösen Zweifeln und Unzufriedenheit gegenüber der “alten” Kirche des Spätmittelalters. Die für 1529 anzusetzende Einstellung der katholischen Messfeiern und die Einführung evangelischer Gottesdienste in der Kirche zu Wickrathberg wird nicht gegen den landesherrlichen Willen erfolgt sein.99

 

Der verstärkte Zuzug von Religionsflüchtlingen aus der Pfalz und den Niederlanden,100 für Wickrath möglicherweise aber auch die persönliche Neigung Johann von Quadts mag in den Folgejahrzehnten dann ein Abrücken von den lutherischen sowie anderen (regionalen) Ursprüngen der Reformation101 und die Entscheidung für den Kalvinismus herbeigeführt haben, zumal dieser in seiner reformierten Prägung mit dem Erscheinen des Heidelberger Katechismus 1563 eine feste Bekenntnisgrundlage erhielt. Am Niederrhein wurde die sog. “zweite Reformation” vom lutherischen zum reformierten oder “calvinistischen” Bekenntnis anders als in den übrigen reformierten Ländern des Reiches i.d.R. nicht eindeutig oktroyiert, sondern konnte sich auf eine Bewegung “von unten” stützen.102

 

Der erste Herr zu Wickrath, der zweifelsfrei dem reformierten/kalvinistischen Bekenntnis zugeordnet werden kann, ist Dietrich von Quadt, der von 1566 bis 1589 die Geschicke der Herrschaft bestimmte.103 Auch ihm gelang es jedoch nicht, die reformierte Konfession in der gesamten Herrschaft durchzusetzen. Das entscheidende Hindernis bildete die innerherrschaftliche Kirchenverfassung. Die Herrschaft war schon seit dem

 


 

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Hochmittelalter in zwei Kirchenspiele geteilt. Während das rechts des Flüsschens Niers gelegene Wickrathberg kirchlich zum Erzbistum Köln gehörte, zählte der überwiegende, links der Niers gelegene Teil der Herrschaft zum Bistum Lüttich.104 Die für diesen zuständige Wickrather Pfarre, ursprünglich eine Eigenkirche der Wickrather Herren, war seit 1491 in das Wickrather Kreuzherrenkloster inkorporiert. Heinrich von Hompesch hatte sie mit allen verbundenen Rechten dem Kloster bei dessen Gründung zu dessen wirtschaftlicher Ausstattung übertragen.105 Die Pfarrkirche, die Johann von Quadt dem Orden 1558 genommen hatte, erstritten sich die Kreuzherren elf Jahre später zurück. Die Existenz des Klosters in der Herrschaft und die Zugehörigkeit eines der beiden Kirchenspiele zu ihm bewirkte, dass mindestens ein Drittel der Bevölkerung katholisch blieb, während neben Wickrathberg nur die Ortschaften Herrath und Beckrath und die Herrschaft Schwanenberg nahezu vollständig evangelisch wurden.

 

Ein zwingendes Argument zu der oben angesprochenen Frage der Reichsstandschaft lässt sich aus dem Konfessionswechsel der Herrschaft Wickrath nicht ableiten. Ob das Reformationsrecht nur den Reichsständen oder auch den Reichsrittern zustand, war zwar umstritten.106 Die Reformation in der Herrschaft Wickrath könnte somit ein Indiz für ihre – über die Ritterschaft hinausgehende – frühe Reichsstandschaft angeführt werden. Der Umstand, dass die Herren von Quadt die Reformation indes nicht gänzlich durchsetzen konnten, lässt sich tendenziell wiederum für die Gegenposition anführen und unterstreicht, dass die reichsständische und landesherrliche Position des Kleinterritoriums im 16. Jahrhundert nicht ungefährdet war. Zu berücksichtigen bleibt, dass es auch den ungleich mächtigeren Nachbarterritorien Jülich und Kurköln nicht gelang, eine konfessionelle Homogenität auf ihrem Gebiert durchzusetzen.107

 

Die innere Wirkung der Reformation

 

Was die innere Wirkung der Reformation anbelangt, so führte sie dazu, dass das

 

Verhältnis zwischen Katholiken und der reformierten Obrigkeit fortan von zumindest latenten Spannungen und einem gesunden Misstrauen geprägt blieb. In gewissen zeitlichen Abständen eskalierten diese Spannungen in offenen Drangsalierungen durch die Freiherren oder ihre beauftragten Amtleute. Solche Eskalationen wurden i.d.R. durch eine aggressive Grundhaltung der jeweils maßgeblichen Personen auf beiden Seiten ausgelöst. So kam es 1652 zur rechtswidrigen Streichung von Steuerprivilegien für einem dem Kloster gehörenden Hof.108 1677 behinderte der Landesherr offensichtlich katholische Fronleichnamsprozessionen, indem er die “Pforten zu Wickrath” verschließen ließ oder zumindest nichts gegen deren Schließung durch evangelische Bedienstete unternahm.109 Nachdem sich das Verhältnis zwischen den Konfessionen in den folgenden Jahrzehnten anscheinend entspannt hatte, führt der Landesherr Wilhelm Otto Friedrich von Quadt, dem in Adolf Winand Thissen ein kampflustiger Prior des Klosters gegenübersteht, 1743 in den sogenannten “Wickrather Wirren”110 eine erneute Eskalation herbei, als er die –Einhaltung der Arbeitsruhe an den von ihm eingeführten Buß- und Bettagen erzwang und Zuwiderhandlungen mit der Beschlagnahme der Arbeitspferde oder gar der körperlichen Züchtigung von arbeitenden Knechten und Mägden ahnden ließ.111

 

Aber auch die Protestanten mussten erfahren, dass die Landesherren aus dem Hause Quadt in Glaubensdingen eine ungleich aktivere Haltung einnahmen als ihre Vorgänger aus vor-reformatorischer Zeit. Seine äußere Gewalt in Religionsfragen (ius summum circa sacra) verschaffte dem Landesherren z.B. die rechtliche Grundlage zur Einführung von Buß- und Bettagen mit Verbindlichkeit für alle Einwohner, also auch für die Wickrather Katholiken.112 Nach dem Verständnis des Staatskirchenrecht der nachreformatorischen Zeit hatte der Landesherr gegenüber der evangelischen Kirche hingegen noch weitergehende, dem Bischofsamt in der katholischen Kirche entsprechende Rechte.

 

Hatte Heinrich von Hompesch der Kirche noch große Selbständigkeit durch die Übergabe

Der Wickrather Pfarre an die Kreuzherren eingeräumt, so beanspruchten die Freiherren

 


 

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von Wickrath nunmehr wie andere Landesherren auch das Bischofsrecht für die evangelischen Gemeinden in Wickrathberg und Schwanenberg, während sie mit einem entsprechenden Anspruch gegenüber der katholischen Kirche in Wickrath am Widerstand des dortigen Klosters 1681 endgültig scheiterten.113 Dieses Bischofsrecht wurde in der Staatsrechtswissenschaft jener Zeit abgeleitet entweder aus seiner Doppelstellung als Haupt des Staates und der Kirche (Episkopalsystem) oder aus einem gänzlichen Aufgehen der Kirche im Staat, demzufolge das landesherrliche Kirchenregiment Teil und Ausfluss der Staatsgewalt sei (Territorialsystem).114 Dieses Bischofsrecht konnte sich in einem Kleinterritorium wie Wickrath allerdings nicht in dem gleichen Maße durchsetzen wie in den mittleren und größeren Ländern des Reiches.115 So waren die beiden evangelischen Gemeinden in der Herrschaft, Wickrathberg und Schwanenberg, eingebettet in die Synodalverfassung der evangelische des Nachbarterritoriums Jülich. Dennoch beanspruchten die Wickrather Landesherren ein Aufsichtsrecht in Angelegenheit der evangelischen Gemeinden und ernannten – z.T. entgegen der Jülicher synodalen Kirchenordnung – neue Pastoren.116

 

Auch für die Reformation, die Wickrath mit einer gewissen Anziehungskraft für die Reformierten der umliegenden Gebiete versah, die hier v.a. den evangelischen Gottesdienst besuchen konnten, war mithin die Reichsunmittelbarkeit Wickraths maßgeblich. Diese ermöglichte es den Landesherren, die evangelisch-reformierte Konfession in ihrem Territorium innerhalb eines größtenteils katholischen Umfeldes zu schützen und zu fördern. Darüber hinaus hatte die Reformation in Wickrath auch nachhaltige Auswirkungen auf die politische Konstellation, in der sich die Herrschaft bis zu ihrer Auflösung wiederfand. Eine Annexion der an sich politisch unbedeutenden Herrschaft durch eines der Nachbarterritorien hätte nunmehr leicht die großen evangelischen Länder des Reiches insbesondere Brandenburg-Preußen auf den Plan rufen können. Andererseits wurden auswärtige katholische Kräfte und hier v.a. das

 

Haus Pfalz-Neuburg, das seit 1614 im Besitz von Jülich-Berg war, zu Schutzmächten der verbliebenen Katholiken, wobei man sich nicht scheute notfalls auch die “Souveränität” der Wickrather Landesherren durch den Einsatz militärischer Gewalt zu verletzen (siehe hierzu unten 5.).

 

Die politische Mitwirkung der Untertanen

 

Nach innen stieß die landesherrliche Stellung der Quadts zunächst auf keine politisch organisierte oder gar rechtlich verfasste Gegenmacht ihrer Untertanen. Aufgrund der geringen Ausdehnung des Gebietes konnten sich keine adligen Landstände herausbilden. Dieser Umstand gab den Kleinterritorien gar einen gewissen Entwicklungsvorsprung gegenüber den größeren Reichsfürsten bei der Errichtung und Intensivierung ihrer Landesherrschaft. Die in der Belehnung von 1488 zugleich ausgesprochene Gewährung der Stadt- und Marktrechte117 für den Flecken Wickrath konnte weder einen spürbaren Anstieg der Bevölkerungszahl noch eine Veränderung der vorwiegend auf landwirtschaftlichen Erwerb ausgerichteten Wirtschafts- und Sozialstruktur bewirken. Die Geschichte der spätmittelalterlichen Stadtgründungen zeigt, dass die Verleihung der Stadtrechte um mindestens ein halbes Jahrhundert zu spät kam, um den Hautport der Herrschaft zum Kristallisationspunkt eines wirtschaftlichen Aufschwungs werden zu lassen.118 Die Stadtrechtsverleihung trat sogar allmählich aus dem öffentlichen Bewusstsein heraus; spätere Urkunden sprachen nicht von der Stadt, sondern von dem Flecken Wickrath. Infolgedessen konnte die Stadtrechtsverleihung des Spätmittelalters aber auch nicht zu einer Entfaltung von autonomen Rechten einer selbstbewussten Bürgergemeinde gegenüber dem Landesherren führen.

Eine bäuerliche oder bürgerschaftliche Selbstverwaltung als institutioneller Widerpart fehlte somit zunächst. Die Herrschaft wurde stattdessen von einem Amtmann, den die Herren von Quadt bestellten, verwaltet.119 Lediglich punktuelle Mitwirkungs- und Entscheidungsrechte gab es für ausgewählte Untertanen, die i.d.R. einer bäuerlichen

 


 

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Führungsschicht angehörten. Insbesondere das Schöffengericht bildete sich – neben dem Amtmann als “Vorsitzender Richter” Verhandlungsführer – aus sieben Schöffen, die wiederum nicht gewählt, sondern vom Landesherren auf Lebenszeit ernannt wurden. Für en Rest der Bevölkerung gab es sicherlich – schon aufgrund der Größe der Herrschaft – zumindest die faktische Möglichkeit, sich mit Beschwerden an den Amtmann oder in Ausnahmefällen an den Landesherrn zu wenden. Ferner ist davon auszugehen, dass sie im Rahmen der genannten Vogt- oder Herrengedinge das Recht besaßen, auch über die Klärung von Grenzfragen hinausgehende Fragen von öffentlichem Belang anzusprechen. Entscheidungsträger blieben indes allein der Landesherr und seine Beauftragten.

 

Aus der Funktion von Sprechern der einzelnen Ort- oder Honnschaften bei dem regelmäßigen Grenzumgang, der zunächst vom Herrengeding vorgenommen wurde, entwickelte sich im 17. Jahrhundert das Amt der Bürgermeister. Sie wurden für jede einzelne Honschaft vom Landesherren i.d.R. für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt.120 Ihnen kamen ordnungs- und feuerpolizeiliche Aufgaben zu; u.a. hatten sie Brandschauen vorzunehmen, waren verantwortlich für die Organisation Brandschutzes und mussten bei Feuersbrünsten die Löscharbeiten leisten. Teilweise wurden sie auch als Steuereinnehmer eingesetzt.121 Einen recht schwachen Ansatz einer Mitwirkung bei fiskalischen Entscheidungen bildete die zeitweilige übliche Zusammenkunft der Untertanenvertreter (Schöffen, Bürgermeister, Meistbeerbte) zur Berechnung und Umlage anfallender Steuern und Abgaben.122 Ob die Bürgermeister durchweg eine besondere politische Führungsfunktion innerhalb der Untertanenschaft einnahmen und dadurch ein politischer Verhandlungspartner für den Landesherren werden konnten, muss nach Quellen aus dem 18 Jahrhundert bezweifelt werden.123 Unter ihren Nachbarn124 besaßen sie nicht unbedingt eine besondere Beachtung und auch die Herrschaft hielt sie für “einfältige” und leicht “zu überredende” Leute125. Einen

 

gewissen Führungsanspruch konnten eher die Schöffen für sich reklamaieren.126

 

                               5,            Behauptung der Herrschaft gegen äußere

                                               Gefährdung und innere Konflikte

 

Wickrath als Objekt lehensrechtlicher Ansprüche Gelderns

 

Bei der Herauslösung Wickraths aus dem geldrischen Lehensverband und der Erlangung der Reichsunmittelbarkeit konnte ein Protest des Herzogtums Geldern schon deshalb nicht erfolgen, weil es in Wickrath von den Truppen des späteren Kaiser Maximilian I. militärisch geschlagen war. Der seit 1493 regierende Herzog Karl von Geldern aus dem Hause Egmond hat sich dann offenbar des Fortbestandes seiner Lehenshoheit über Wickrath berühmt. Im Hause Quadt entschloss man sich darauf – ganz im Stil der Zeit – diese (vermeintlichen) Rechtsansprüche ein für alle mal durch eine politische Hochzeit zu beseitigen. Johann von Quadt, der Wickrath nahezu ein halbes Jahrhundert von 1517 bis 1566 regierte und uns bereits im Zusammenhang mit der Reformation begegnete, heiratete in erster Ehe eine Tochter Reiners von Geldern.127 Dieser Reiner war ein illegitimer Nachkomme der Herzöge von Geldern und hatte als solcher die geldrischen Rechte an Wickrath übertragen erhalten. Seine Tochter brachte diese Anwartschaften als Mitgift in die Ehe von Johann von Quadt ein.128 Damit fielen die Inhaberschaft etwaiger Lehensrechte und deren Objekt in der Hand der Herren von Quadt zusammen, wodurch alle etwaigen lehensrechtlichen Ansprüche erloschen. In Wickrath erhoffte man sich hierdurch jedenfalls, einen endgültigen Schlussstrich unter die geldrische Lehensfrage gezogen zu haben.

Als Herzog Karl von Geldern 1538 starb, ohne einen Sohn zu hinterlassen und sein Schwiegersohn Herzog Wilhelm der Reiche von Jülich-Berg und Kleve sich im Geldrischen Erbfolgestreit (1538 bis 1543) nicht gegen Kaiser Karl V. behaupten konnte,

 


 

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wurde das Herzogtum Geldern 1548 mit den habsburgischen Niederlanden vereinigt.129 Deren Regierung fühlte sich an die – auf Umwegen erfolgte Übertragung der vermeintlichen Lehensrechte bzw. –anwartschaften an das Haus Quadt nicht gebunden. Zwar erwirkten die Wickrather Nachfolger Heinrich von Hompeschs bei ihrem Regierungsantritt regelmäßig die urkundliche Bestätigung des unmittelbaren Lehensverhältnisses zum Reich. Diese Bestätigungen vermochten gegen die Begehrlichkeiten Gelderns indes faktisch nichts anzurichten, da Kaiser und habsburgisch-geldrischer Landesherr seit 1556 nicht mehr identisch sind: Kaiser Karl V. teilte sein – die Habsburger Stammlande, das Königreich Spanien und das Herzogtum Burgund umfassendes – Weltreich, wobei Geldern mit den Niederlanden nicht an die kaiserliche Linie fiel, sondern Teil des spanisch-burgundischen Reiches unter Philipp II wurde. Auch im Unabhängigkeitskrieg der Vereinigten Niederlande konnten die Generalstaaten 1579 nur den nördlichen Teil Gelderns gewinnen. Der Süden des Herzogtums, das sog. Oberquartier, blieb bis zum Anfang des 18. Jahrhunderts unter spanischer Herrschaft.

 

Verletzung der territorialen Integrität bei militärischen Aktionen am Niederrhein

 

Die spanischen Statthalter in Geldern griffen die Ansprüche auf Wickrath Ende des

16. Jahrhunderts wieder auf. Zu Beginn des “Achtzigjährigen Krieges” mit den Niederlanden (1566/68 – 1648)130 ließen sie ihre Truppen mehrfach in Wickrath einfallen, legten der Herrschaft eine Kriegskontribution in Höhe von 200 Gulden monatlich auf und verliehen ihrer Forderung durch die Verschleppung von Untertanen Nachdruck.131 Während die Spanier in den Wirren des Dreißigjährigen Krieges ihre Ansprüche auf Wickrath nicht durch militärische Aktionen durchzusetzen suchten, kam es schon 1650-1655 zu einem neuen Vorstoß, bei dem geldrische Fußtruppen und Kavallerie erneut nach Wickrath eindrangen und Herrschaft wie Untertanen mit

 

Einquartierungen, Kontributionslasten. Plünderungen und anderen Gewalttaten überzogen.132 Als sich ähnliches 1659 wiederholte, wandte sich Wilhelm Thomas von Quadt an den niederrheinisch-westfälischen Reichskreis, der den spanischen Generalstatthalter für die Niederlande aufforderte, die Truppen zurückzuziehen.133 Über den Erfolg der Aufforderung ist nichts bekannt. Skepsis scheint gegenüber der Durchsetzungskraft des Reichskreises indes angebracht, denn schon ein Jahr später wird von einem neuerlichen Einfall niederländisch-spanischer Truppen berichtet, die offenbar auch nicht von einer Einheit des Reichskreises, die auf Schloß Wickrath lag, aufgehalten wurden.134

 

Doch nicht nur geldrisches Militär, sondern auch schwedische Soldaten (1633)135, Truppen Brandenburgs (1677/78, 1696, 1698), des Bischofs von Münster (1678), Braunschweig-Lüneburgs, Hannovers (1703) nutzten die politisch schwache Position des Kleinterritoriums136 und bezogen hier insbesondere ihre Winterquartiere. Auf der Basis der Wickrather Reichsunmittelbarkeit juristisch nicht zu beanstanden war wohl einzig die Stationierung bzw. der Durchzug kaiserlicher Truppen während des Dreißigjährigen Krieges (1632 und 1635) und im Jahre 1763; für die Einwohner werden dies aber kaum als weniger belastend empfunden worden sein, zumal sie aus Sicht der Bevölkerungsmehrheit 1632 und 1635 ja dem “feindlichen” katholischen Lager angehörten.

 

Vor dem Hintergrund dieser sich in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts häufenden Übergriffe auf die reichsrechtlich unabhängige Stellung und die Landeshoheit Wickraths tritt die Bedeutung der 1682 erlangten Kreisstandschaft und der wohl kurze Zeit später erreichten Mitgliedschaft im Reichsgrafenkollegium noch klarer zutage.137 Hier bot sich die Möglichkeit einer augenfälligen Bestätigung und Aufwertung des eigenen Rechtsstatus, indem man sich die Anerkennung seitens einer Gruppe von Territorialherren versicherte, die zwar auch gemeinsam einen wirksamen militärischen Schutz ihrer Gebiete kaum gewährleisten konnten, aber politisch einen gewissen Machtfaktor darstellten.138

 


 

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Einmischung und Einfluss benachbarter Territorien in Wickrather Angelegenheiten

 

Neben der Nutzung Wickraths als Versorgungs- und Operationsbasis für Feldzüge war die Herrschaft auch ihrerseits das Ziel kleinerer militärischer Operationen benachbarter Territorialstaaten. Diese erfolgten in mehreren Fällen zum Schutz der römisch-katholischen Bevölkerungsminderheit gegen die reformierten Landsherren. Der deutsche Kaiser hatte dem Pfalzgrafen Philip Wilhelm von Pfalz-Neuburg, dem Landesherrn von Jülich und Berg, als Beschützer der Wickrather Katholiken bestellt. Philip Wilhelm übte dieses Mandat aus, als der Wickrather Landesherr 1677 die Arbeiter der Wickrather Kreuzherren zu beschränken versuchte, und legte förmlichen Protest bei dem Reichsfreiherrn Wilhelm Bertram von Quadt ein.139 Im Jahre 1700 greift Kurpfalz gar in eine konfessionell aufgeladenen familienrechtliche Streitigkeit  ein und belässt es dabei nicht bei einer Verwarnung: Kurpfälzische Truppen dringen aus dem Herzogtum Jülich in Wickrath ein, um das evangelische Mündel eines auswärtigen katholischen Vormundes zu entführen und ihm zu überstellen.140 In wenigstens einem Fall dringen Mitte des 18. Jahrhunderts auch kurkölnische Truppen in die Herrschaft ein, um eine katholische Prozession militärisch gegen Behinderungen des Wickrather Landesherren zu schützen.141

 

Das benachbarte Herzogtum Jülich, das Wickrath zunächst von zwei und – mit seinem Gewinn von Erkelenz 1719 – von drei Seiten umgab, nahm auch auf einer anderen, nicht-aggressiven Ebene Einfluss auf das öffentliche Leben in der Reichsherrschaft. Aufgrund der geringen Größe der Herrschaft Wickrath griff man hier regelmäßig auf Jülicher Institutionen und Ordnungen zurück. Ein wichtiges Beispiel ist die Jülicher Gerichtsordnung, nach der auch das Wickrather Schöffengericht verfuhr.142 Ein weiteres Beispiel stellt die Eingliederung der evangelischen Kirchengemeinden

 

Wickrathberg und Schwanenberg in die evangelische Kirchenorganisation Jülichs dar.143 In letzterem Fall ist allerdings zu beachten, dass die synodale Verfassung dieser Kirche einen recht großen Abstand von den – katholischen – Landesherren wahrten sowie die Selbständigkeit der einzelnen Kirchengemeinden betonten. Damit unterschied sie sich stark von den engen staatskirchenrechtlichen Beziehungen zwischen evangelischer Landeskirche und katholischer Obrigkeit in anderen, vornehmlich lutherisch geprägten deutschen Ländern.144

 

Die letzte ernsthafte Gefährdung der Reichsunmittelbarkeit Wickraths – vor dem Einzug der Franzosen – ging im 18. Jahrhundert aber von den Reichsgrafen von Quadt selbst aus. Die Mehrheit der Reichsgrafen musste am Ende des deutschen Reiches eine mitunter schwierige Abwägung zwischen ihrer politischen und ökonomischen Zukunft vornehmen. Kreis- und Reichsstandschaft, auf der anderen Seite die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz, die mitunter durch hohe Kosten der landesherrlichen Verwaltung und Repräsentationen sowie durch Abgaben an Kreis und Reich in Frage gestellt war. Nachdem der von 1724 – 1785 regierende Wilhelm Otto Friedrich von Quadt Schwierigkeiten hatte, seinen aufwendigen Schlossbau in Loenen zu finanzieren, versuchte er offenbar die Herrschaft Wickrath zu veräußern und einem der Nachbarterritorien einverleiben zu lassen. Im Kurfürsten von Köln hatte er nach Husmann/Trippel auch bereits einen Kaufinteressenten gefunden, der bereit war, ihm 500.000 Taler dafür zu bieten.145 Die Veräußerung scheiterte am Einspruch seines Sohn Otto Wilhelm von Quadt, der sich und seinen Nachkommen die reichsunmittelbare Herrschaft erhalten wollte.

 

Innere Konflikte um Dienste und Abgaben

 

Die im Jahre 1737 aufbrechenden Konflikte zwischen der adligen Herrschaft der Quadts und ihren Untertanen bewirken zwar keine verfassungsrechtliche Gefährdung der

 


 

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Reichsunmittelbarkeit, sind aber eine wesentliche Ausprägung der inneren Rechts- und Verwaltungsstruktur der Herrschaft und Ausdruck einer “politischen Kultur”, wie sie sich in z.T. auffallender Parallelität in einer Reihe rheinischer Kleinterritorien entwickelt hat.146 Der Übertritt der Familie Quadt zum Protestantismus rief eine Vielzahl von Konflikten zwischen den katholisch Gebliebenen und der Landesherrschaft hervor, die bereits angesprochen wurden. Diese waren jedoch nicht Ausdruck eines in der Herrschaftsverfassung wurzelnden Interessengegensatzes von Obrigkeit und Untertanen, sondern eben religiös motiviert. Dies zeigt sich daran, dass ein Großteil solcher Konflikte zwischen den evangelischen und katholischen Untertanen ausgetragen wurden und das regierende Haus gar nicht oder nur ab einer gewissen Eskalationsschwelle einbezogen war. Da sich die evangelischen Bewohner dabei aber immer der Rückendeckung der evangelischen Obrigkeit sicher sein konnte, entspann sich zwischen diesen beiden Kräften eine “vertikale Solidarität”147 gegen die katholische Bevölkerung und die von ihr mitunter zu Hilfe gerufenen auswärtigen, katholischen Mächte.

 

Dieser Umstand war sicherlich mit ausschlaggebend dafür, dass es erst 1737 – und damit später als in benachbarten Herrschaften wie z.B. Myllendonk oder Rheydt – zu einem ernsteren und grundsätzlichen Interessenkonflikt zwischen Untertanenschaft und Herrschaft kam. Die bislang vergleichsweise mäßigen Dienstforderungen des Landesherren hatten die Untertanen benachbarter Kleinterritorien lange Zeit auf Wickrath als Beispiel einer bauernfreundlichen Landespolitik schauen lassen.148

 

Dieser Konflikt, der hier nicht in seiner Chronologie und allen Details dargestellt werden kann149, entzündete sich an einem Befehl, den der Wickrather Vogt Grambusch an eine Reihe von Untertanen erteilte. Danach sollten alle Eingesessenen, die über Pferd und einen karren verfügten, eine Lieferung von 200 Malter Roggen150 aus dem

 

Ertrag der herrschaftlichen Güter, die an einen Düsseldorfer Händler verkauft worden waren, bis nach Grimlinghausen (auf der linken Rheinseite vis á vis von Düsseldorf gelegen) transportieren.151 Diese in anderen Herrschaften durchaus übliche Forderung stieß auf den Widerstand der Wickrather, weil der Fuhrdienst sie fünf bis sechs Wegstunden aus er Herrschaft herausführte und solche Dienstpflichten ihnen zuvor nicht auferlegt worden seien.152

 

Die Ortschafts-Bürgermeister153 brachten daraufhin ihren förmlichen Protest bei einem Notar im benachbarten, zum Herzogtum Jülich gehörenden (Rhein)Dahlen zu Protokoll, um sie dem Freiherren und seinem Amtmann zustellen zu können. Der Amtmann wiederum hatte für den Fall einer Weigerung mit Pfändung und militärischen Zwangsmaßnahmen gedroht und verbot den Bauern gar, in dieser Angelegenheit künftig noch einmal zusammenzutreten. Eine indirekte Beschwerde der Untertanen an den Landesherren selbst, indem sie die radikale Amtsführung des Vogtes Grambusch angriffen, wurde von Graf Adrian von Linden, dem Vormund des noch minderjährigen Freiherren Wilhelm Otto Friedrich von Quadt, zurückgewiesen. Damit waren für sie alle Möglichkeiten einer innerherrschaftlichen Konfliktlösung ausgeschöpft. Da auch außerhalb der Herrschaft ein politisch-administratives Verfahren, indem die Untertanen ihren Standpunkt durchsetzen oder einen Ausgleich herbeiführen konnten, nicht zu Gebote stand, blieb einzig der Rechtweg zu den Reichsgerichten. Die Wickrather reichten ihre Klage nicht beim Reichskammergericht in Wetzlar, sondern bei dem entfernteren Reichshofrat in Wien ein.154 Sie ergriffen die Gelegenheit und erstreckten ihre Beschwerde über die Frage der Fuhrdienste hinaus auf die Auferlegung anderer Dienste, eine angeblich mangelhafte Justizverwaltung, die aufgegebene Beteiligung der Untertanenvertreter an der Steuerberechnung und den Aufkauf von Land durch die Herrschaft, welches damit aus der Steuerpflicht herausfiel und dadurch die Steuerquote der steuerpflichtigen Untertanen heraufsetzte.

 


 

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In der letzteren Frage beriefen sie sich später auf geldrisches Recht, das ihres Erachtens aufgrund der ehemaligen Lehensbeziehung fortwirkte.155 Dies deutet an, dass die Reichsunmittelbarkeit Wickraths von den Untertanen zunehmend als Belastung empfunden wurde. Ihrer diesbezüglichen Unzufriedenheit brachten sie durch Beschwerden über die steuerlichen Folgekosten der Reichs- und Kreisstandschaft zum Ausdruck. In dem geschilderten Konflikt nimmt diese Frage indes nur eine Randstellung ein.

 

Es mag kaum als Zufall zu werten sein, dass der Landesherr auf dem ersten Höhepunkt des rechtlichen Konfliktes den Konfessionsstreit zwischen Protestanten und Katholiken in den – oben beschriebenen – “Wickrather Wirren” wieder aufflammen ließ und die Untertanen wieder in zwei Bekenntnislager spaltete. Interessant ist aber, dass dieser konfessionelle Gegensatz Mitte des 18. Jahrhunderts den rechtlichen und sozialen Gegensatz zwischen Herrschaft und Untertanen nicht mehr dauerhaft überspielen konnte, denn schon 1749 führten Untertanen erneut heftige Klagen über herrschaftliche Dienstanforderungen.156 Dieses Mal boten Streitigkeiten über die Fuhrdienste im Zusammenhang mit Neubau des Wickrather Schlosses Anlass zur Erweiterung der Klage. Der Landesherr berief sich hiergegen auf die ihm innerhalb der Herrschaftsgrenzen zustehenden prinzipiell unbeschränkten Dienste. Dieses Argument war juristisch ebenso korrekt wie es politisch zu einem weiteren Anfachen des Streits geeignet war, da ein Recht auf “ungemessene Fronden” seit längerem nicht mehr beansprucht worden war. Die Untertanen verweigerten nunmehr neben weiteren Fuhr- und Baudiensten auch die Leistung des Zehnten und des noch ausstehenden Huldigungseides auf den inzwischen volljährigen Landesherren.157 Hiermit war ein Maß an Ungehorsam erreicht, dass den Reichshofrat veranlasste – auf die längst eingereichte Widerklage des Landesherren hin – die militärische Exekution gegen die Untertanen anzuordnen, obwohl eine vom Reichshofrat beauftragte Untersuchungs-

kommission aus Vertretern dreier Territorien des niederrheinisch-westfälischen

Reichskreises zuvor zu keinem einvernehmlichen Ergebnis gekommen war.

 

Die Vollstreckung der Abgabenschulden und die Eintreibung der Kosten, die dem Landesherren aufgrund der verweigerten Dienste für die Einstellung bezahlter Arbeitskräfte entstanden waren, wurden dem jülichen Vogt Boolen aus Gladbach übertragen. Unter dem Eindruck dieser mit Hilfe von Soldaten der Festung Jülich durchgeführten Vollstreckung schlossen Untertanen der Herrschaft 1760, nach einem sich beim Reichshofrat über zwei jahrzehnte hinziehenden Prozess, einen Vergleich, der in der Sache ein klares Obsiegen des Landesherren bedeutete.

 

Die sich 1737 – 1760 auch in Wickrath aktualisierenden spezifischen Konfliktpotentiale in Kleinterritorien sind keineswegs ausschließlich in reichsunmittelbaren Herrschaften anzutreffen. Ähnliche Vorgänge waren in den – gemeinhin ebenfalls als “Kleinterritorien” behandelten – Unterherrschaften der größeren Territorien anzutreffen. Im rheinischen Raum also insbesondere Teilen von Jülich und Kurköln. Anders als die bloßen Ämter waren sie mehr als ein Verwaltungs- und Gerichtsbezirk, sondern der mit ihnen belehnte Vasall hatte eine gefestigtere Rechtsposition mit Elementen einer relativen Selbständigkeit gegenüber dem Landesherrn, wozu i.d.R. eine Eigengerichtsbarkeit gehörte.158 Unterherrschaften und reichsfreie Herrschaften sind insoweit durchaus vergleichbar In ersteren war in Konfliktfällen allerdings mit dem Landesherren eine ortsnahe und gegenüber dem Unterherren vergleichsweise durchsetzungsstarke Entscheidungsinstanz vorhanden, die bei einem reichsunmittelbaren Territorium wie Wickrath fehlte.

 

                               6.            Der Verlust der Reichsunmittelbarkeit und der

                                               Untergang des Reiches

 

Die Reichsunmittelbarkeit Wickraths endete 1794 faktisch mit der Besetzung durch die Franzosen. Der letzte Graf von Quadt in Wickrath, Otto Wilhelm, war unmittelbar zuvor in rechtsrheinisches Gebiet geflohen. Die Franzosen beließen es nicht bei einer militärischen Okkupation des Rheinlandes, sondern errichteten Anfang 1798 eine Zivilverwaltung mit örtlichen “Munizipalagenturen”, um das linksrheinische Gebiet dem nunmehrigen

 


 

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Kaiserreich Frankreich einzuverleiben.159 Ähnlich der Erlangung bzw. Wiedererlangung der Reichsunmittelbarkeit drei Jahrhunderte zuvor vollzog sich ihr Verlust de jure etappenweise. Die völkerrechtlich wirksame Annexion der linksrheinischen Gebiete durch das napoleonische Frankreich setzte Abtretungsverträge mit den depossedierten Mächten voraus, welche Frankreich kraft seiner überlegenen Machtstellung den ihm unterlegenen Monarchien aufzwingen konnte. Mit Preußen, zu dem linksrheinisch das Herzogtum Kleve gehörte, war ein solcher Vertrag schon 1795 in Basel geschlossen worden. 1797 folgte mit Österreich der Vertrag von Campo Formio, in dem u.a. das Herzogtum Geldern abgetreten wurde.

 

Damit war der Weg auch juristisch im wesentlichen frei und Frankreich konnte 1798 seine vierstufige öffentliche Verwaltung auf das ehemalige Reichsterritorium ausdehnen. Allerdings besaßen diese Verträge streng genommen weder für das Reich als solchem, dem auch Preußen und Österreich trotz ihrer souveränen und politisch unabhängigen Stellung nach wie vor angehörten, noch für die übrigen linksrheinischen Territorien eine Bindungswirkung. Neben dem inzwischen zu Pfalz-Bayern gehörenden Herzogtum Jülich und dem Kurfürstentum Köln blieb zunächst also auch der reichs- und völkerrechtliche Status der reichsgräflichen Territorien in einem Schwebezustand. Dieser wurde nicht durch bilaterale Verträge mit den einzelnen Landesherren beendet, sondern 1801 durch Vertrag von Lunéville zwischen dem deutschen Reich und Frankreich.160

 

Die 1801 erfolgende Mediatisierung der Reichsherrschaft Wickrath war nicht gleichbedeutend mit der Mediatisierung der Grafen von Quadt. Alle reichsunmittelbaren Grafen wurden im Reichsdeputationshauptschluss 1803 für ihre Verluste rechtsrheinisch insbesondere auf Kosten der in ganz Deutschland säkularisierten geistlichen Territorien entschädigt. Die Grafen von Quadt erhielten die

 

Reichsabtei Isny sowie die bis dato reichsunmittelbare Stadt Isny im Allgäu als neu gebildete Reichsgrafschaft zugewiesen.161 Ihre Bevölkerungszahl entsprach wohl in etwa derjenigen von Wickrath und Schwanenberg.162 Der Reichsgrafschaft Isny war nur ein kurzes Leben beschieden. Graf Otto von Quadt, dessen Familie in ihrer neuen Heimat zum Katholizismus rekonvertierte, erkannte, dass die politische Entwicklung in einem unter napoleonischer Vorherrschaft stehenden Europa die Existenz des deutschen Reiches alsbald insgesamt in Frage stellen würde. Anders als die größeren und mittleren Territorien war ein Kleinterritorium wie Isny ohne das zumindest noch rechtlich schützende Dach dieses Reiches kaum lebensfähig und musste die Begehrlichkeiten der größeren Nachbarn wecken, sobald sein reichsrechtlicher Status obsolet werden würde.163 Otto von Quadt führe daher Verkaufsverhandlungen zunächst mit dem Wiener Hof. An einem Erwerb interessiert waren aber auch Bayern und Württemberg. Erfolgreich war schließlich Württemberg, das durch die Rheinbundakte von 1805 den Zuschlag erhielt.164 Die Familie Quadt behielt damit nur ihre privaten Besitztümer und Rechte in Isny, übte hinfort aber keine landesherrliche Funktion mehr aus.

 

1806 schließlich hörte das Heilige Römische Reich deutscher Nation mit der Niederlegung der deutschen Kaiserkrone durch Franz II. auf u bestehen. Damit war der letzte Schlussstrich unter das Phänomen der kleinen Reichsstände – für Wickrath wie für Isny – gezogen: Ein Zurück zum “status quo ante” war nun endgültig versperrt; ohne deutsches Reich gab es auch keine Reichsunmittelbarkeit mehr. Für die regierende Häuser wie dasjenige der Quadt mag dies einerseits schmerzlich gewesen sein.. Andererseits gilt aber, dass die im Zuge der napoleonischen Kriege erfolgende Mediatisierung der Reichsgrafen v.a. deren wirtschaftliche Existenz – durch einmalige und fortlaufende (privatrechtliche) Entschädigungsleistungen – sicherte und sie von einer längst ineffizient gewordenen Bewirtschaftung ihrer Kleinterritorien nach den Regeln eines Flächenstaates entband.165

 


 

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Mit dem Vertrag von Lunéville und der Auflösung des Reiches endete auch die Reichsunmittelbarkeit Wickraths juristisch endgültig und es begann seine Geschichte als Bürgergemeinde. Die Herrschaft wurde unter französischer Hoheit zunächst in zwei Munizipalagenturen (Wickrath und Beckrath/Herrath) aufgeteilt. 1813/15 gelangte die wiedervereinigte Gemeinde Wickrath zu Preußen. In Preußen wurde die Gemeinde dem Landkreis Grevenbroich im Regierungsbezirk Düsseldorf der Rheinprovinz zugeteilt. Bei dieser Landkreiszuordnung blieb es auch nach Auflösung Preußens, als die Gemeinde mit dem gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf 1946 Teil Nordrhein-Westfalens wurde. Nachdem sie in den zwanziger Jahren um die Dörfer Wanlo und Kuckum erweitert worden war, 1972 Kuckum wieder abgegeben hatte, dafür aber das Jahrhunderte lang geteilte Dorf Buchholz insgesamt zugeordnet erhalten hatte, ging sie 1975 schließlich in die Stadt Mönchengladbach auf und bildet dort den zehnten Stadtbezirk.

 

                               7.            Resümee

 

Die Entwicklung der Territorien und Länder des alten deutschen Reiches war von Zufällen und dem Geschick der ihnen vorstehenden Adligen bestimmt. Den Herren Wickraths im Mittelalter gelang es nicht, zu den wenigen Adelsgeschlechtern aufzusteigen, die eine größere zusammenhängende Landesherrschaft errichten konnten. Andererseits vermochte ein strategisch klug handelnder Heinrich von Hompesch, eine Herrschaft mit reichsunmittelbarem Status zu erwerben und zu halten. Die Sicherung der Reichsunmittelbarkeit wurde ermöglicht aufgrund der geographischen Lage im Schnittpunkt der Machtbereiche von Jülich, Kurköln und Geldern; diese regionalen Mächte suchten in diesem Raum wechselseitig eine Machterweiterung der jeweils anderen zu verhindern, was sich nicht nur für Wickrath, sondern auch für Myllendonk und Dyck günstig auswirkte. Begünstigt wurde der Erhalt der Eigenständigkeit von einer positiven dynastischen Entwicklung, in der es nach 1502 zu keinem Wechsel des

 

regierenden Hauses mehr kam und in der 1669 mittels Bestimmung der Primogenitur eine künftige Teilung der Herrschaft ausgeschlossen wurde.166 Die isolierte Lage als reformiertes Territorium schließlich trug sowohl zur Stützung der Reichsunmittelbarkeit als ebenso zu ihrer Gefährdung durch politische und militärische Intervention katholischer Fürsten zum Schutze der katholischen Bevölkerungsminderheit bei.

 

Die inneren Verhältnisse der Herrschaft wurden auch über die Konfessionsfrage hinaus in manchen Punkten von der Reichsunmittelbarkeit beeinflusst und unterschieden sich so von den Zuständen in benachbarten Unterherrschaften und Ämtern Jülichs, Gelderns und Kurkölns. Andererseits war für das Verhältnis von Untertanen und Herrschaft oftmals eher die geringe räumliche Ausdehnung des Territoriums von Bedeutung. Für Fragen der politischen Kultur und eines bäuerlichen Widerstandes ist die Ähnlichkeit zwischen kleinen Reichsterritorien und landständischen, teil-selbständigen Unterherrschaften bestimmender als der besondere reichsrechtliche Status der ersten Gruppe.167

 

An den Erkenntnisgewinn aus der politischen und konstitutionellen Geschichte eines Gemeinwesens wie Wickrath dürfen keine übertriebenen Erwartungen gestellt werden. De Feststellung eines formalen Abstiegs im Rechtsstatus rechtfertigt insbesondere kein pessimistisches Bild der lokalen Geschichte. Ein Mehr oder Weniger an rechtlicher Selbständigkeit sagt für sich genommen weder etwas über die wirtschaftliche und soziale Situation in einem Gebiet noch über die politischen Mitwirkungsmöglichkeiten seiner Einwohner aus. Bei allen diesen Faktoren zeigt die historische Entwicklungskurve der letzten fünf Jahrhunderte für Wickrath wie für die anderen Orte des Rheinlands in Wahrheit eindeutig nach oben. Sowohl unter einem lokalen als auch unter einem nationalen Blickwinkel fasziniert die frühneuzeitliche Epoche (1500 – 1800) jedoch aufgrund der Gewachsenheit und Eigenwilligkeit ihrer Institutionen und staatlichen Strukturen, gerade weil sie sich damit auf interessante Weise absetzt von der rechtlichen wie politischen Uniformität des modernen Nationalstaates sowie von den alles überragenden Maßstäben der Wirtschaftlichkeit und der Verwaltungseffizienz unserer Zeit.

 


 

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Anmerkungen

 

 

 

 

 

 

13

G. Voss, Schwanenberg, Erkelenz-Schwanenberg 1972, S. 24 ff.

1

Vgl. J. Jusmann/T.Trippel, Geschichte der ehemaligen Herrlichkeit bzw. Reichsgrafschaft und der Pfarre Wickrath, Bd. 2, Giesenkirchen 1911, S. 5 ff.; W. Niepoth, in: W. Kuhlen, Streifzüge durch die Geschichte der Herrschaft Wickrath, Wickrath 1988, S. 11 (19 ff.); W. Rheinen, Geschichte der evangelischen Gemeinde Wickrathberg, Essen 1940, S. 5.

 

 

 

14

Siehe hierzu: J. Motley, The Rise of the Dutch Republic, Band 1, New York 1874, S. 53 ff.

 

 

15

Geldern war 1472 von Arnold von Egmond an Burgund verpfändet worden, A. Bruns, in: G. Taddey, Lexikon der deutschen Geschichte, 3. Auflage Stuttgart 1998, S. 436 (Stichwort: “Geldern”).

 

 

 

2

Vgl. H. Gabel, Widerstand und Kooperation, Tübingen 1995, S. 11.

 

 

 

 

 

 

16

Zitiert nach J. Husmann/ T. Trippel, Geschichte der ehemaligen Herrlichkeit bzw. Reichsgrafschaft und der Pfarre Wickrath, Bd. 2, Giesenkirchen 1911, S. 5.

3

J. Arndt, Das niederrheinisch-westfäliche Reichsgrafenkollegium und seine Mitglieder (1653 – 1806), Mainz 1991 (zu Wickrath insbes.: S. 76 f. u. 310 f.).

 

 

 

 

 

 

17

Zur Person Heinrich von Hompeschs: W. Löhr, Heinrich von Hompesch (um 1428 – nach 1500), in: Stadt Mönchengladbach (Hrsg), Mönchengladbacher Köpfe (Bd. I], 2. Aaufl., Mönchengladbach 1996, S. 105 ff.; G. Bers, Das Testament des Heinrich von Hompesch, Herrn von Tetz und Wickrath, Beiträge zur Jülicher Geschichte, Nr. 28, S. 2 ff.; N. Becker, in W. Löhr (Hrsg.), Loca Desiderata. Mönchengladbacher Stadtgeschichte, Bd. 1, Köln 1994, S. 437 (441 ff.).

4

So der Untertitel des Werkes, H. Gabel, Widerstand und Kooperation, Tübingen 1995 (zu Wickrath vgl. insbes..: S. 86 – 101)

 

 

 

 

5

W. Löhr (Hrsg.), Loca Desiderata. Mönchengladbacher Stadtgeschichte, Band 2, Köln 1999, darin der Beitrag zu Wickrath von W. Löhr, Wickrth in der frühen Neuzeit, S. 189 – 240 (dazu Besprechung von G. Krings, Niersbote v. 14.12.2000, S.3).

 

 

 

 

 

 

18

Vgl. W. Niepoth, in: W. Kuhlen, Streifzüge durch die Geschichte der Herrschaft Wickrath, Wickrath 1988, S. 11 (18). Von 1371 bis 1423 waren die Jülicher Herzöge auch im Besitz von Geldern gewesen, A. Bruns (Anm. 15), S. 436 (Stichwort “Geldern”). Unter Heinrich von Hompeschs Führung nahmen jülische Truppen bspw. 1498 die Stadt Erkelenz im geldrischen Oberquartier ein, W. Löhr, von Hompesch (Anm. 18), S. 105 (110).

6

So die Begriffsprägung des Reichsabschiedes auf dem Wormser Reichstag von 1495, zit. N. G. Schmidt, Geschichte des alten Reiches, München 1999, S. 44 (Anm.49).

 

 

 

 

7

N. Becker, in: W. Löhr (Hrsg.), Loca Desiderata. Mönchengladbacher Stadtgeschichte, Bd. 1, Köln 1994, S. 437 (441)

 

 

 

 

 

 

19

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 5

8

Zu der lehensrechtlichen Entwicklung und der Bedeutung der Familie Hochstaden ausführlich: T. Mennen / M. Walter, Die mittelalterliche Burg Gripekoven und die Herrschaft Dalen, Teil 1 – Die Wickrath-Hochstaden-Are und das Kirchenspiel Dalen, Mönchengladbach-Rheindahlen/Wegberg, 1990, S. 45 ff.

 

 

 

20

Für seine (weiteren) Dienste wurde Hompesch – gemeinsam mit dem kaiserlichen Pronotar Cyprian – von dem seit 1493 als Kaiser regierenden Maximilian I. mit der Stadt Krefeld belehnt, die Hompesch und Zyprian indessen nicht an sich bringen konnten, J. Husmann/T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 6; N. Becker, in: W. Löhr (Hrsg.) Loca Desiderata. Mönchengladbacher Stadtgeschichte, Bd. 1, Köln 1994, S. 437 (441).

 

 

 

9

Vgl. zu diesem Aspekt der Machterweiterung durch das Angebot von Sicherheit: O. Volckart, Ein wirtschaftstheoretisches Modell der Entstehung des modernen Staates, in: Der Staat Jg. 2000, S. 227 (234ff.).

 

 

 

21

W. Löhr, von Hompesch (Fn. 18), S. 105

 

 

 

 

 

10

T. Mayer, Die Ausbildung der Grundlagen des modernen deutschen Staates im hohen Mittelalter, Historische Zeitschrift (HZ) Bd. 159 (1939) S. 457 (463)

 

22

Siehe R. Brandts, Inventar des Archivs der Pfarrkirche St. Antonius in Wickrath, Düsseldorf 1957, Nr. 46 (=S.23 f.).

 

 

 

 

 

11

Hierzu: B. Diestelkamp, Lehnrecht und spätmittelalterliches Territorium, in: H. Patze, Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert, 2. Aufl. Sigmaringen 1986, S. 66(82 ff.).

 

23

Vgl. W. Niepoth (Anm. 18), S. 19.

 

 

24

Belehnungsurkunde Kaiser Friedrich III., abgedruckt in J. Husmann/T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 183 ff.

 

 

 

12

Vgl. zum Status von Myllendonk und Dyck nur J. Arndt (Anm. 3) S. 74 f.u. 77 f.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

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25

G. Schmidt, Die politische Bedeutung der kleinen Reichsstände im 16. Jahrhundert, Jahrbuch für Geschichte des Feudalismus, Bd. 12 (1988), S. 185 (187).

 

36

E. H. Kneschke (Hrsg.), Neues allgemeines Deutsches Adels-Lexicon, Bd. 7, Leipzig 1867, S. 293 (Stichwort “Quadt”; H. Gabel (Anm. 2), S. 87. J. Arndt (Anm. 3), S. 76, geht – m.w.N.- hingegen davon aus, dass erst Wilhelm Thomas 1664 in den Reichsfreiherrenstand erhoben wurde. Nach J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 11. wurde er im Stand eines Reichsfreiherren hingegen nur “bestätigt”.

 

 

 

26

K.O. v. Aretin, Heiliges Römisches Reich 1776 – 1806, Teil I, 1967, S. 69 f.

 

 

 

 

 

 

27

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 20. Hinzu kamen etwa 1.000 Einwohner in der Herrschaft Schwanenberg, ebd.

 

37

E. Bayer/ F. Wende, Wörterbuch zur Geschichte, 5. Aufl. Stuttgart 1995, S. 467 (Stichwort: Reichsfreiherr). Das – vermutlich von F. v. Zeiller im Auftrag des habsburgischen Hofes am Ausgang des 18. Jahrhunderts zusammengestellte – “Deutsche Staatsrecht” zählt in § 116 die “freien Reichsherrschaften” zusammen mit der Reichsritterschaft zu “den unmittelbaren Reichsgliedern, die keine Reichsstände sind”, zit. N. d. Textausg. v. W. Wagner, Das Staatsrecht des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, Karlsruhe 1968, S. 74.

 

 

 

28

Für Rheydt erlangte allerdings Otto v. Bylandt 1590 den Titel des Reichsfreiherren, der für einige Jahre mit der – von Jülich stets bestrittenen – Reichsunmittelbarkeit Rheydts einherging, vgl. W. Löhr, Rheydt in der frühen Neuzeit, in ders. (Hrsg.) Loca Desiderata. Mönchengladbacher Stadtgeschichte, Bd. 2, Köln 1999, S. 117 (142) ff.); W. L. Schmitz (/ F. Pungs, Rheydter Chronik, Rheydt o.J., S. 31 ff.

 

 

 

38

J. Arndt (Anm. 3) S. 77 m.w.N.; J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 19.

 

 

 

 

 

29

C.A. Beck, zitiert nach H. Neuhaus, Das Reich in der frühen Neuzeit, München 1997, S. 21

 

39

Vgl. J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 19.

 

 

 

 

 

40

Vgl. C. Ulrichs (Anm. 31), S. 190.

30

G. Köbler, Historisches Lexikon der deutschen Länder, 6. Aufl., München 1999, S. XIX (Überblick). Im Besitz dieser Geschichte befanden sich insgesamt aber nur etwa 350 Familien, und deren Geschichte bislang nur fragmentisch aufgearbeitet worden ist.

 

 

 

41

Vgl. H. Neuhaus Anm. 29), S. 32. Umgekehrt gab es auch Erhebungen in den Reichsgrafenstand ohne, dass die Begünstigten über reichsunmittelbaren Besitz verfügten, vgl. das Beispiel der Grafen von Toerring-Jettenbach bei J. Arndt (Anm. 3), S. 97.

 

 

 

31

G. Köbler, (Anm. 30), S. XIX geht für das Jahr 1790 von insges. nur noch ca. 350 Familien aus, während etwa C. Ulrichs, Vom Lehnhof zur Reichsritterschaft, Stuttgart 1997, S. 38 u. 201 ff., für die erste Hälfte des 16. Jahrhunderts allein für Franken 411 Familien auflistet.

 

 

 

42

Vgl. J. Arnst (Anm. 3), S. 77, der diese Nennung indes für einen Irrtum hält.

 

 

43

So die Anwesenheitsliste des Grafentages, 12.4.1704, Staatsarchiv Detmold, L 41 a, 317, S. 195, zit. N. J. Arndt (Anm. 3), S. 77.

 

 

 

32

H. Boldt, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 1, 3, Aufl. München 194, S. 264.

 

 

 

44

Für die weitere Darstellung soll der Begriff der Reichsgrafen für alle jene Herren über reichsunmittelbares Territorium verwandt werden, die Reichsstandschaft besaßen.

 

 

 

33

H. Neuhaus Anm. 29), S. 19 f.

 

 

 

 

 

 

34

W. Niepoth (Anm. 18) S. 19. Da die Ehe Heinrichs mit Sophia von Burtscheid kinderlos blieb, hinterließ er die Herrschaft den Söhnen seiner Frau aus deren vorausgegangener Ehe. Diese Söhne wurden 1502 auch vom Kaiser mit der Herrschaft belehnt; 1514 fiel sie durch Familienvergleich endgültig an Dietrich von Quadt.

 

45

Vgl. W. Frotscher/ B. Pieroth, Verfassungsgeschichte, 2. Aufl. München 1999, Rz. 97.

 

 

46

Vgl. H. Kinder / W. Hilgemann, dtv-Atlas Weltgeschichte, Sonderausg., München 2000, S. 26.

 

 

 

35

G. Köbler Anm. 30), S. 502 (Stichwort “Quadt - Wickrath”). Für die letztgenannte Zuordnung siehe E. Riedenauer, Kontinuität und Fluktuation im Mitgliederstand der Fränkischen Reichsritterschaft, in: Gesellschaft und Herrschaft, Festgabe für Karl Bosl zum 60. Geburtstag, München 1969, S. 88 (126).

 

 

 

47

Vgl. K. O. v. Aretin, Heiliges Römisches Reich 1776 – 1806, Reichsverfassung und Staatssouveränität, Bd. 1, Wiesbaden 1967, S. 66; H. Neuhaus, Reichsständische Repräsentationsformen im 16. Jahrhundert, Berlin 1982, S. 24.

 

 


 

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48

H. Boldt (Anm. 32), S. 265 f. An den Beratungen des Reichstages von 1495 nahmen aus der Wetterau Graf Adolf von Nassau sowie aus Schwaben Graf Haug von Werdenberg teil, J. Arndt (Anm.3), S. 15.

 

60

H. Gabel (Anm. 2), S. 87 (Fn. 343); K. Haberecht, Geschichte des niederrheinisch-westfälischen Reichskreises in der Zeit der französischen  Eroberungskriege, Bonn 1935, S. 76.

 

 

 

 

 

49

Dies war für die rheinischen und westfälischen Grafen der wetterauische Grafenverein, sh. H. Kesting, Geschichte und Verfassung des Niedersächsische-Westfälische Reichsgrafenkollegium, Westfälische Zeitschrift Bd. 106 (1956), S. 175 (177)

 

61

Vgl. die Übersicht bei K. Arnold, Geschichte des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises in der Zeit des Spanischen Erbfolgekrieges (1698 – 1714), Düsseldorf 1937, S. 163. Die kostenintensivste Aufgaben des Kreises war dabei die schwierige Landesverteidigung im Nordwesten des Reiches v.a. gegen die (spanischen) Niederlande und mittelbar gegen Frankreich, vgl. K. Arnold, a.a.O. S. 3 ff.

 

 

 

50

Zu den Hintergründen dieser v.a. durch den Ausschluss der Rheinländer und Westfalen durch die wetterauischen Grafen angestoßene eigene Stimmrechtserteilung vgl. H. Kesting (Anm. 49), Westfälische Zeitschrift Bd. 106 (1956), S. 175 (178ff.)

 

 

 

62

Siehe zu den Missachtungen der Wickrather Reichsunmittelbarkeit v.a. durch Geldern unter 5.

 

 

 

51

J. Arndt (Anm. 3), S. 27 ff.

 

 

 

 

 

 

63

Vgl. generell zur Bedeutung der Reichsstandschaft der niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafen in der adligen Sozialordnung der frühen Neuzeit: J.J. Arndt (Anm. 3), S.  208 ff.

52

Siehe J. Arndt (Anm. 3), S. 341 u. 29 ff. Bereits 1654 hatte jedoch Jost Maxmilian von Gronsfeld, einem Territorium an der Maas, südlich von Maastricht, welches die Größe Wickraths noch unterschritt, an den Reichstagsberatungen als erster Vertreter der niederrheinisch-westfälischen Grafen teilgenommen, J. Arndt, a,a,O,, S 28.

 

 

 

64

Siehe hierzu J. Arndt (Anm. 3), S.  265 ff. u. S. 327. Einige Reichsgrafen versahen ferner als Untervasallen der Kurfürsten erbliche Reichsämter, die aber weitgehend auf eine zeremonielle Bedeutung bei der Kaiserkrönung reduziert waren, vgl. J. Arndt (Anm. 3), S.  271.

 

 

 

53

Vgl. M. Sagebiel, Archiv des Niederrheinisch-Westfälischen Grafenkollegiums, Detmold 1975, Ziff. 621 = S. 156; J. Arndt (Anm. 3), S. 77

 

 

 

 

 

 

54

Vgl. J. Arndt (Anm. 3), S. 195.

 

65

Zum Vorrang der katholischen Grafen im Diesnte der Habsburger: J. Arndt (Anm. 3), S.  271.

 

 

 

55

Kesting (Anm. 49), Westfälische Zeitschrift Bd. 106 (1956), S. 175 (209)

 

 

 

 

 

 

66

Vgl. J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 11.

56

J. Arndt (Anm. 3), S.  332.

 

 

 

 

 

 

67

Zu der weiteren Verbreitung der Familie Quadt in den verschiedenen Teilen des Rheinlandes (u.a. im Klevischen, im Bergischen, im Aachener Raum, an der Ahr) vgl. E. H. Kneschke Anm. 36), S. 293 ff.; W. Rheinen (Anm. 1), S.13 ff.

57

H. Monhaupt, Die verfassungsrechtliche Einordnung der Reichskreise in die Reichsorganisation, in: K. O. v. Aretin (Hrsg), Der Kurfürst von Mainz und die Kreisassoziation 1648 – 1746, Wiesbaden 1975, S. 1 (6). Als Vorläufer war 1500 bereits ein rheinischer Kreis gegründet worden. Vgl. zur Entwicklung dieses Kreises; W. Dotzauer, Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben (1500 – 1806), Darmstadt 1989, S. 263 ff.; K. Arnold, Geschichte des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises in der Zeit des Spanischen Erbfolgekrieges (1698 – 1714), Düsseldorf 1937, passim.

 

 

 

68

J. Arndt (Anm. 3), S.  323 f.; J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 11.

 

 

69

J. Arndt (Anm. 3), S.  310 f.

 

 

70

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 19.

 

 

 

 

 

58

Vgl. R. Endres, Der Fränkische Reichskreis, in : G. A. Jeserich/ H. Pohl/ G.-C. v. Unruh (Hrsg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1, S. 599 (602); vgl. auch H. Monhaupt (Anm. 57), S. 8

 

71

Zu den Schwierigkeiten der Zusammenfassung bzw. Territorialisierung der Herrschaftsrechte bei den “kleineren Reichsständen” vgl. G. Schmidt (Anm. 25), Jahrbuch für Geschichte des Feudalismus, Bd. 12 (1988), S. 185 (199)

 

 

 

 

 

59

H. Neuhaus (Anm.29), S. 45; H. Monhaupt (Anm.57), S. 13. Ausgenommen waren also

I,d,R. die Reichsritter, jedoch gelangten einzelne nicht-reichsständischen Gebiete dennoch zur Kreisstandschaft, J. Monhaupt, ebd.

 

72

F. v. Zeiller, Deutsches Staatsrecht (Anm. 37), § 122 (S. 76).

 

 

73

F. v. Zeiller, Deutsches Staatsrecht (Anm. 37), § 125 (S. 77).

 

 


 

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74

Nicht mehr zu diesem Gebiet gehörten lediglich die noch für das 12. Jahrhundert genannten (vgl. o, Anm. 7) Teile von Hockstein und Mennrath.

 

91

W. Löhr (Anm. 5), S. 220.

 

 

 

 

 

92

Vgl. Niepoth, (Anm. 90). S. 69

75

Grambusch gehörte zum Amt Dahlen des Herzogtums Jülich, vgl. Voss (Anm. 13), S. 9.

 

 

 

 

 

 

93

Siehe J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 13.

76

Mit der Erbteilung von 1574 fällt die Herrschaft Schwanenberg einer Nebenlinie der Quadt zu, ehe sie von Wilhelm Bertram von Quadt (regierte 1670-1713) wieder zurückerworben wird. J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 14, Fn. 1..

 

 

 

94

F. v. Zeiller, Deutsches Staatsrecht (Anm. 37), § 131 (S. 79 f.).

 

 

 

 

 

95

W. Zeeden, Das Zeitalter der Glaubenskämpfe (1555 – 1648), in: Gebhardt, Handbuch der deutschen Geschichte, Bd. 2, 9. Aufl. Stuttgart 1970, S. 119 (137).

77

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 27.

 

 

 

 

 

 

 

78

Zur Auflösung der Villikationen im 12. und 13. Jahrhundert: F.-W. Henning, Deutsche Agrargeschichte des Mittelalters, Stuttgart 1994, S. 167 ff. Vgl. für das unweit gelegene Territorium der Herzöge von Kleve, N. Becker, Das Land am unteren Niederrhein, Köln 1992, S. 163 ff.

 

96

In dem 1609 mit dem Aussterben der Herzöge von Jülich-Berg beginnende Erbfolgestreit erhielt Brandenburg 1614 im Teilungsvertrag von Xanten Kleve, Mark und Ravensberg, nachdem Kurfürst Johann-Sigismund ein Jahr zuvor zum Kalvinismus übergetreten war, vgl. F. Petri, Im Zeitalter der Glaubenskämpfe (1500 – 1648), in: ders./G. Droege (Hrsg.) Rheinische Geschichte, Bd. 2,3. Aufl. Düsseldorf 1980, S. 1 (106 ff.). H.-J. Schoeps, Preußen. Geschichte eines Staates, Ausg. Frankfurt 1981, S. 28.

 

 

 

79

Vgl. für Wickrath: J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 46 f.

 

 

 

 

 

 

 

80

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 47. Der Schatz betrug gegen Ende des 18. Jahrhunderts 6 Schilling pro Morgen Ackerland.

 

97

Art. VII Instrumentum Pacis Osnabrucense (IPO); vgl. D. Williweit, Deutsche Verfassungsgeschichte, 2. Aufl. München 1992, S. 142.

 

 

 

 

 

 

81

Vgl. J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 27 ff. Das Recht der landesherrlichen Besteuerung der Untertanen war auch reichsrechtlich abgesichert, vgl. F. v. Zeiller, Deutsches Staatsrecht (Anm. 37), § 128 (S. 78 f.).

 

98

W. Rheinen (Anm. 1), S. 12 f. Für das Rheinland insgesamt: E. Mühlhaupt, Rheinische Kirchengeschichte, Düsseldorf 1970, S. 115 ff.

 

 

 

 

 

82

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 27.

 

99

E. Krumme, Die Reformation und die Hersausbildung evangelischer Gemeinden in Mönchengladbach im Zeitalter der Glaubensspaltung, in: W. Löhr (Anm. 5), S. 365 (395 f.).

 

 

 

83

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 30.

 

 

 

 

 

 

100

Auch die Tatsache des 1566/68 beginnenden niederländischen Religionskrieges als solche gab dem rheinischen Protestantismus wichtige Impulse und förderte dessen kalvinistische Ausrichtung, E. Mühlhaupt (Anm. 99), S. 368 ff.

84

Die Aufstellung wird wiedergegeben von J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 25 f.

 

 

 

 

85

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 40.

 

 

 

 

 

 

101

Zu den (weiteren) evangelischen Richtungen der Sakramentierer und Täufer in Wickrath und seinen Nachbarorten vgl. E. Krumme (Anm. 99), S. 368 ff.

86

W. Löhr (Anm.5), S. 217 ff.

 

 

 

 

 

 

87

W. Löhr (Anm.5), S. 218

 

102

G. Schmidt, Die zweite Reformation in den Reichsgrafschaften, in: M. Schwab, Territorialstaat und Calvinismus, Stuttgart 1993, S. 97 (98 f. u. 136). Eine nennenswerte  Bewegung “von unten” zugunsten des Calvinismus gab es neben dem Niederrhein nur noch in Ostfriesland, siehe a.a.O. S. 133 f.

 

 

 

88

Vgl. für Wickrath W. Löhr (Anm.5), S. 219

 

 

 

 

89

Generell hierzu: E. Schubert, Fürstliche Herrschaft und Territorium im späten Mittelalter, München 1996, S. 69.

 

 

 

 

103

E. Krumme (Anm. 99), S. 410 f.

 

 

 

 

 

90

Vgl. Vgl. W. Niepoth, Das Wickrather Weistum, in: Bergisch-Jülische Geschichtsblätter, Bd. 8 (1931), S. 10ff. wiederabgedruckt in und hier zitiert nach: W. Kuhlen, (Anm. 18, S. 68 ff.

 

104

J. Husmann/ T. Trippel,  Geschichte der ehemaligen Herrlichkeit bzw. Reichsgrafschaft und der Pfarre Wickrath Bd. 1, Giesenkirchen 1909, S. 58.

 

 

 

 

 

 


 

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105

N. Becker (Anm. 20), S 445.

 

115

Zudem ist aufgrund der Größe des Landes eine klare Abgrenzung von landesherrlichen Rechten zu solchen, die noch aus den grundherrlichen Patronatsrechten des regierenden Hauses herrührten, schwierig.

 

 

 

106

Diese Frage blieb kontrovers bis zu ihrer Klärung zugunsten der Reichsritter im Westfälischen Frieden von 1648 (§§ 28 f .IPO), D. Willoweit (Anm. 97), S. 142.

 

 

 

 

 

 

116

Dies ist zumindest für die Einführung des Pfarrers Johann Gottfried Kramer beurkundet, W. Rheinen (Anm. 1), S. 42 f. In anderen Fällen wissen wir um eine Mitwirkung der Gladbacher Klasse in der Jülicher Synode, der Wickrathberg angehörte, ebd.

107

So wurden die Reformierten etwa auch in den benachbarten Unterherrschaften Kurkölns und Jülichs, Odenkirchen und Rheydt, toleriert und z.T. von den Untertanen gefördert, E. Krumme (Anm. 99), S. 406 ff. Zu den Besonderheiten der Religionspolitik am Niederrhein vgl. auch E. Stöve, Die Religionspolitik am Niederrhein im 16. Jahrhundert und ihre geschichtlichen folgen, in: D. Geuenich (Hrsg.), Der Kulturraum Niederrhein, Bd. 1, Bottrop 1996, S. 67 ff.

 

 

 

117

Belehnungsurkunde Kaiser Friedrich III., abgedruckt in J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 183 (184).

 

 

 

 

 

118

Vgl. zur Stagnation der Urbanisierung in Deutschland vom 15. bis 17. Jahrhundert: H. Schilling, Die Stadt in der frühen Neuzeit, München 1993, S. 2 ff.; H. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter, Bd. 2, 2. Aufl. Stuttgart 1992, S. 154.

108

Die Kreuzherren erstritten sich die Einhaltung der Steuerfreiheit schließlich gerichtlich, W. Löhr (Anm. 5), S. 211.

 

 

 

 

 

 

109

Siehe die 1747 vom Prior des Kreuzherrenklosters in Auftrag gegebene Druckschrift unter dem Titel “Ausführliche Informationaldeduction und wahrhaffte Beleuchtung deren von Wilhelm Otto Friedrich Freyherren von Quad zu Wickrath dem daselbigsten Closters Canonicorum Regularium Ordinis Sanctae Crusis und eingepfarrten katholischen Eingesessenen vom Jahr 1743 biß heran 1747 infligirten Religions Gravaminum, und sonst angeursachter Beschwerden”, die den diesbzgl. Schriftverkehr des Pfalzgrafen Philipp Wilhelm, S. 21 ff.

 

119

Siehe hierzu und im folgenden: W. Löhr (Anm. 5), S. 217.

 

 

120

W. Löhr (Anm. 5), S. 223.

 

 

121

W. Löhr (Anm. 5), S. 223.

 

 

122

H. Gabel (Anm. 5), S. 90.

 

 

 

 

 

110

Siehe w. Rheinen, Wickrather Wirren, in: W. Kuhlen, Streifzüge durch die Geschichte der Herrschaft Wickrath, Wickrath 1988, S. 124 ff.; hierzu ferner die unter Anm. 109 zitierte zeitgenössische Druckschrift.

 

123

Vgl. allerdings den im Jahre 1737 beginnenden Konflikt, unten sub 5.

 

 

124

Auch wenn für die Ortschaften der Sprecher der – dem städtischen Rechte entliehene – Begriff “Bürgermeister” im 17. Jahrhundert aufkam, wurden die Einwohnen niemals als Bürger, sondern als Untertanen, Eingesessene oder Nachbarn bezeichnet, W. Löhr (Anm. 5), S 224

 

 

 

111

W. Rheinen, Wickrather Wirren, in: W. Kuhlen (Anm. 110), S. 127 f.; bei dem letztgenannten Vorfall hatte der Prior die Wickrathberger aber offenbar zuvor dadurch herausgefordert, dass er unter dem Schutz von 200 kurpfälzischen und kurkölnischen Sodaten eine Prozession durch Wickrathberg veranstaltete, W. Löhr (Anm. 5), S. 213 f.

 

 

 

125

Vgl. die Nachweise bei W. Löhr (Anm. 5), S. 223 (Fn. 236 f.).

 

 

 

 

 

112

Vgl. W. Löhr Anm. 5), S. 214 m.w.N. und dem Verweis auf eine entsprechende Bestätigung durch die brandenburgisch-preußische Regierung. Zum “ius circa sacra” den gleichnamigen Artikel von M. Heckel, in H. Kunst/ S. Grundmann (Hrsg.) Evangelisches Staatslexikon, Stuttgart 1966 (wiederabgedruckt in: M. Heckel, Staat und Kirche, München 1968, S. 245 ff.)

 

126

Diese besaßen auch einen höheren Bildungsstand als die Bürgermeister, da sie jedenfalls schreibkundig waren.

 

 

127

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 5), S. 9.

 

 

 

 

 

128

W. Niepoth (Anm. 1), S. 18.

113

W. Löhr (Anm. 5), S. 211 f.

 

 

 

 

 

 

129

A. Bruns, in: G. Taddey (Anm. 15), S. 436 f. (Stichwort “Geldrischer Erbfolgestreit”).

114

M. Heckel, in: Lexikon für Theologie und Kirche, Bd. 3, Freiburg 1995, S. 729 (Stichwort: “Episkopalsyste, - Protestantische Kirchenverfassung”); vgl. a. ders., Staat und Kirche nach den Lehren der evangelischen Juristen Deutschlands in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts, München 1968

 

 

 

130

Vgl. hierzu J. J. Woltjer, Der niederländische Bürgerkrieg pp., in: F. Petri u.a. (Hrsg.), Geschichte der Niederlande, München 1991 (Nachdruck aus T. Schieder (Hrsg.), Handbuch der europäischen Geschichte, Bd. 3, Stuttgart 1971), S. 7 (18 ff.).

 

 


 

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131

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 11; W. Löhr (Anm. 5), S. 235; W. Niepoth (Anm. 1), S. 19; vgl. auch die 1655 von den Herren von Quadt in Auftrag gegebene Druckschrift “Kurtzer gründlicher Bericht pp.” (Nachweise bei Löhr, ebd.).

 

145

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 19.

 

 

146

Vgl. zu diesem Forschungskonzept K. Rohde, Politische Kultur und ihre Analyse, HZ BD. 250 (1990), S. 321 ff.; G. Schmidt (Anm. 6), S. 45 f.

 

 

 

132

W. Löhr (Anm. 5), 236 sowie “Kurtzer gründlicher Bericht pp.” (Anm. 131), S. 7 f.

 

 

 

 

 

 

147

H. Gabel (Anm. 2), S. 88.

133

W. Löhr (Anm. 5), 236 f. Wie zurückhaltend Wilhelm Thomas in dieser rechtlich doch so eindeutigen Frage der Einquartierungen und Kriegskontributionen politisch agieren musste, zeigt seine Eingabe an den Reichskreis, wenn er sich darin v.a. gegen das Ausmaß der Belastungen wendet und erklärt, zwei Kompanien an spanischer Einquartierung akzeptieren zu wollen, zitiert nach Löhr, ebd.

 

 

 

148

H. Gabel (Anm. 2), S. 86.

 

 

149

Siehe ausführlich (auch um folgenden): H. Gabel (Anm. 2), S. 88 ff.

 

 

 

 

 

150

Malter war ein seit dem Mittelalter gebräuchliches Hohlmaß´, das regional und örtlich unterschiedliche Größen aufwies, die von 1,28 Hektoliter in Hessen bis zu 7 Hektoliter in Preußen variierten. Für den Raum um Wickrath dürften in der frühen Neuzeit Werte um 1,4 bis 1,5 Hektoliter für ein Malter typisch gewesen sein, vgl. z.B. das Keyenberger, Wanloer und Grevenbroicher Maß, vgl. K. Mackes (Anm. 136). S. 15

134

W. Löhr (Anm. 5),  S. 237. Diese Stationierung bewirkte nicht mehr, als dass das Schloß von Plünderungen verschont blieb.

 

 

 

 

135

Siehe zu diesen und den folgenden Daten W. W. Löhr (Anm. 5), 236 u 238.

 

 

 

 

 

 

136

Einquartierungen und Plünderungen und andere Kriegsleiden konzentrieren sich regional aber nicht nur auf Wickrath, sondern erfassten auch die zu Jülich oder Kurköln gehörenden Nachbargemeinden, vgl. etwa zu den (jülischen) Dörfern im Niersquellengebiet die bei K. Mackes, Erkelenzer Börde und Niersquellengebiet, Mönchengladbach 1985, S. 321 ff. auszugsweise wiedergegebenen Quellen.

 

151

Der wirtschaftliche Hintergrund der Forderung muss in einem, durch ein Überangebot verursachten, Verfall des Getreidepreises gesehen werden, der 1736/37 seinen Tiefpunkt erreichte. Der Gedanke, die geringen Verkaufserlöse durch die rechtlich für vertretbar gehaltene Überwälzung der Transportkosten auf die Untertanen aufzubessern, war für den jungen Freiherrn Wilhelm Otto von Quadt und seinen Amtmann wohl zu verführerisch. Siehe H. Gabel (Anm. 2), S. 89

 

 

 

137

s. o. 3

 

 

 

 

 

 

152

Allerdings hatten die Wickrather schon 1678 heftig gegen Fuhrdienste zu einer weiteren Quadtschen Besitzung im Gelderland gewandt, W. Löhr (Anm. 5), S. 225.

138

Vgl. Zum Reichsgrafenkollegium: J. Arndt (Anm. 3), S.  165 ff.; zum niederrheinisch-westfälischen Reichskreis: K. Arnold (Anm.61), passim, insbes. S. 107 ff. zu brandenburgisch-preußischem Streben nach Einfluß.

 

 

 

153

Die Schöffen verhielten sich in dem gesamten Verfahren eher zurückhaltend und verweigerten später auch eine Kreditaufnahme zur Prozessfinanzierung, vgl. H. Gabel (Anm. 2), S. 91.

 

 

 

139

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 15 f.; W. Löhr (Anm. 5), S. 211; s. zu den Maßnahmen der Quadt gegen das Kloster und die katholische Gemeinde oben 4.

 

 

 

 

 

 

154

Zu den Gründen zur Wahl dieses Gerichtes äußert H. Gabel (Anm. 2), S. 91, verschiedene Gründe. Möglich erscheint allerdings auch, dass sich die Untertanen von dem “kaisernäheren” Gericht zu Wien eine per se kritische Haltung gegenüber einem protestantischen Landesherren erwarteten.

140

W. Rheinen (Anm. 1), S. 39 f.

 

 

 

 

141

Vgl. W. Löhr (Anm. 5), S. 215

 

 

 

 

 

 

142

Vgl. W. Löhr (Anm. 5), S. 217

 

155

H. Gabel (Anm. 2), S. 97 f.

 

 

 

 

 

143

s. o. 4.

 

156

H. Gabel (Anm. 2), S. 93.

 

 

 

 

 

144

T. Barth, Elemente und Typen landeskirchlicher Leitung, Tübingen 1995, S. 23. Zur Geschichte der Synodalverfassung in der evangelischen Kirche vgl. nur K. Schlaich, in: Staatslexikon, Freiburg 1989 (Nachdruck 1995), Bd. V, S. 414 (Stichwort: “Synode-Evangelische Kirche”).

 

157

Dieser Aspekt des Wickrather Falles fand – mit der diesbezüglich ergehenden Eidesaufforderung durch den Reichshofrat – Eingang in die Staatsrechtssammlung eines der führenden deutschen Staatsrechtlers des 18. Jahrhunderts: J. J. Moser, Neues Teutsches Staatsrecht, Bd. 16/1, Frankfurt 1773, S. 65 f. u. 145 f.

 

 


 

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158

Vgl. H. Boldt (Anm. 48), S. 167 f.; E. Bayer/ F. Wende (Anm. 37), S. 553 (Sichwort: Unterherrschaft); H. Gabel (Anm. 2), S. 38. Ausführlich für die “Unterherrschaft” Odenkirchen: C. Nohn, Odenkirchen in der frühen Neuzeit, in W. Löhr (Anm. 5), S. 241 ff.; für den Streit um die Lehensabhängigkeit der Herrschaft Rheydt: L. Schmitz/ F. Pungs (Anm. 28) S. 29 ff. Vgl. auch die Fallstudie zum Streit einer Seitenlinie der Wickrather Familie Quadt (Quadt zu Landskron) mit ihren kurkölnischen Landesherren über den Status ihrer Unterherrschaft Miel: W. Penning, Herrschaft – Anspruch und Durchsetzung im Erzstift Köln am Ende des 17. Jahrhunderts, AHVN, 201 (1998), S. 167 ff.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

159

Hierzu: W. Löhr (Anm. 5), S. 238

 

 

 

 

 

 

 

 

160

Siehe zum Inhalt dieses Friedensvertrages: M. Hackner, Der Friede von Lunéville, Juristische Arbeitsblätter (JA) 2001, S. 813 (insbes. 817 f.); E. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. I, 2. Aufl., Stuttgart 1967, S. 39 f. sowie I. Hantsche, Atlas zur Geschichte des Niederrheins, 2. Aufl., Essen 1999, S. 116.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

161

K.-P. Schroeder, Das alte Reich und seine Städte, München 1991, S. 436

 

 

 

 

 

 

 

 

162

Die Reichsstadt Isny hatte um 1800 etwa 3.000 Einwohner, vgl. K.-P. Schroeder (Anm. 162), S. 434. G. Köbler, (Anm. 30), S. 291 (Stichwort “Isny, Reichsstadt”), geht gar nur von 2.000 aus. Die Reichsabtei Isny umfasste vier Pfarreien, verfügte aber über kein eigenes Herrschaftsgebiet, G. Köbler, a.a.O. (Stichwort “Isny, St. Georg”).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

163

Einige wenige Miniatur-Staaten konnten – abhängig von der willkürlichen Gunst Napoleons – noch als Mitglieder im 1806 geschlossenen Rheinbund ihre Fortexistenz absichern, G. Schmidt (Anm.8), S. 345.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

164

K.-P. Schroeder (Anm. 162), S. 437

 

 

 

 

 

 

 

 

165

Vgl. J. Arndt (Anm. 3), S. 335.

 

 

 

 

 

 

 

 

166

J. Husmann/ T. Trippel, Bd. 2 (Anm. 1), S. 11.

 

 

 

 

 

 

 

 

167

Vgl. H. Gabel (Anm. 2), S. 38 f